Verkehrsunterricht nach § 48 StVO: Wann droht eine Vorladung?
Letzte Aktualisierung am: 4. September 2024
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Nachschulung für mehr Sicherheit im Verkehr
Um die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zu gewährleisten, sieht das Verkehrsrecht eine Reihe unterschiedlicher Sanktionen vor. Der Sinn hinter einer solchen Bestrafung ist es, den Täter auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und weitere Verstöße gegen die Gesetze und Vorschriften des Verkehrsrechts zu verhindern. Strafen wie Geldbußen und Fahrverbote sollen dabei abschreckend wirken und den Verkehrssünder dazu antreiben, sein Verhalten zu überdenken.
Der in § 48 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verzeichnete Verkehrsunterricht, stellt den belehrenden Aspekt einer Sanktion in den Mittelpunkt. Diese erzieherische Maßnahme kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn der betroffene Verkehrsteilnehmer entweder eine mangelnde Kenntnis der Verkehrsvorschriften zeigt oder deren Bedeutung nicht einsieht.
Doch wann wird der Verkehrsunterricht angeordnet? Welche Inhalte sollen dabei vermittelt werden? Und wie verbreitet ist der Verkehrsunterricht? Der nachfolgende Ratgeber liefert Antworten auf diese und weitere Fragen.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Verkehrsunterricht
Nein, bei dieser Nachschulung handelt es sich eigentlich nicht um ein Element der Verkehrserziehung. Stattdessen können auffällige Verkehrsteilnehmer zu diesem vorgeladen werden.
Ob die Teilnahme am Verkehrsunterricht notwendig ist, liegt grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Verkehrsbehörde. Diese Maßnahme kommt immer dann in Betracht, wenn der Verdacht auf eine mangelnde Kenntnis der Verkehrsregeln besteht.
In diesem Fall kann ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro drohen.
Die Vorschriften zum Verkehrsunterricht
Beamte der Polizei können bei Verstößen gegen das geltende Verkehrsrecht und mangelnder Kenntnis der Verkehrsregeln eine Vorladung zum Verkehrsunterricht aussprechen. Die Vorladung ersetzt dabei aber nicht eine eventuelle Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Rechtlich Grundlage dafür ist § 48 der StVO:
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.
Zusätzlich dazu muss auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) beachtet werden. Diese befasst sich mit der Umsetzung der StVO durch kommunale Ämter und Behörden und enthält zu vielen Paragraphen Erläuterungen und Anweisungen. Dies ist auch für § 48 StVO der Fall.
So schreibt die VwV-StVO zu § 48 unter anderem vor, dass der Verkehrsunterricht nur am Wohnort zu erfolgen hat und bei Ortsfremden ggf. die zuständige Straßenverkehrsbehörde am jeweiligen Heimatort mit der Ausrichtung der verkehrsrechtlichen Erziehungsmaßnahme zu beauftragen ist.
Wer muss zum Verkehrsunterricht?
Bei der Anordnung des Verkehrsunterrichts handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Verkehrsbehörde. Dabei muss der Aufwand der Maßnahme im Verhältnis zum Nutzen stehen. Die Behörde muss also entscheiden, ob die Notwendigkeit für eine Nachschulung besteht und ob diese förderlich für die Anhebung der Verkehrssicherheit ist.
Eine Vorladung zum Verkehrsunterricht ist nur dann zulässig, wenn beim jeweiligen Verkehrssünder eine Belehrung notwendig ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Zweifel im Bezug auf Kenntnis oder Beherrschung der Verkehrsvorschriften bestehen, aber auch wenn Probleme bei der Erfassung von Bedeutung und Tragweite der Verkehrsregeln vorliegen.
Angewendet wird eine solche Nachschulung vor allem bei Mehrfachtätern. Werden wiederholt Rotlichtverstöße oder Geschwindigkeitsüberschreitungen verzeichnet, kann dies darauf hinweisen, dass bereits eine Festigung des Fehlverhaltens stattgefunden hat und die abschreckende Wirkung von Bußgeldern und Punkten in Flensburg scheinbar nicht ausreichend ist.
Aber auch ein einziger Verstoß kann die Anordnung für den Verkehrsunterricht zur Folge haben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Verkehrssünder sich trotz einer Belehrung uneinsichtig zeigt oder es sich um einen schweren Verstoß gegen eine grundlegende Vorschrift handelt.
Der Verkehrsunterricht beschränkt sich aber nicht nur auf Autofahrer. Grundsätzlich kann diese Maßnahme bei Verstößen gegen die StVO für jeden Verkehrsteilnehmer angeordnet werden, also auch bei Radfahrern und Fußgängern. Für den Verkehrsunterricht ist es auch unerheblich, ob die Person im Besitz eines Führerscheins ist oder ob im Moment ein Entzug der Fahrerlaubnis vorliegt.
Dulden bzw. fördern die Halter von Fahrzeugen oder die Aufsichtspersonen in Betrieben und Unternehmen ein verkehrswidriges Verhalten, können auch diese eine Anhörung für die verkehrsrechtliche Nachschulung erhalten.
Die Teilnahme am Verkehrsunterricht setzt ein Mindestalter von 14 Jahren voraus.
Verkehrsunterricht: Welche Inhalte werden vermittelt?
Ziel des Verkehrsunterrichts ist es, durch Belehrungen die Sicherheit auf den Straßen zu erhöhen, indem über fehlerhaftes Verhalten im Verkehr aufgeklärt wird. Genaue Lerninhalte schreibt die StVO unter § 48 nicht vor. Allerdings lassen sich die Themen einer solchen Verkehrsschulung wie folgt zusammenfassen:
- Vermittlung der Verkehrsregeln
- Angemessenes Verhalten im Verkehr
- Förderung der Verkehrssicherheit
Zudem soll durch den Verkehrsunterricht an das Verantwortungsbewusstsein der Autofahrer appelliert werden, was zu einer umsichtigen und rechtskonformen Fahrweise führen soll.
Was tun bei einer Vorladung zum Verkehrsunterricht?
Wird der Verkehrsunterricht durch die Polizei angeordnet, ist die Teilnahme daran verpflichtend. Die Teilnahme am Unterricht kann auch durch ein Gerichtsverfahren zum Beispiel als Bewährungsauflage angeordnet werden. Ein Nichterscheinen zieht ein Bußgeld nach sich. Wer der Vorladung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche laut dem Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld in Höhe von 30,00 Euro geahndet wird.
Allerdings ist bei der Vorladung zum Unterricht auf die beruflichen Verpflichtungen der Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen. Deshalb sind Termine auch an einem Samstag oder Sonntag möglich.
Die Betroffenen können gegen die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde Einspruch einlegen. Durch die Erhebung einer Anfechtungsklage findet eine Prüfung vor dem Verwaltungsgericht statt. Dabei wird vor allem kontrolliert, ob die behördliche Ermessensentscheidung rechtmäßig war.
Es wird geprüft, ob die Anordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht: Führt die Teilnahme am Verkehrsunterricht zu einer Vermeidung des Fehlverhaltens und bedeutet somit eine Verbesserung von Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland?
Liegt kein Erziehungsbedürfnis vor, weil sowohl das eigene Fehlverhalten als auch die möglichen Folgen bekannt sind und sich der Fahrer einsichtig zeigt, kann möglicherweise Willkür vorliegen. In einem solchen Fall kann ein Einspruch erfolgreich sein.
Wann findet § 48 StVO Anwendung?
Der Verkehrsunterricht nach § 48 StVO findet nur selten Anwendung. Begründen lässt sich dies durch den hohen personellen Aufwand, denn die Nachschulung wird von Polizisten durchgeführt. Da bei Polizeibeamten ein Mangel an Personal vorliegt, reichen die Kapazitäten für den Unterricht häufig nicht aus. Aus diesem Grund beschränken sich die Sanktionen für Verstöße gegen das Verkehrsrecht auf Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbote.
Verkehrsunterricht in der Schule
Eine weitere Form des Verkehrsunterrichts findet in der Grundschule statt. Unter dem Begriff „Verkehrserziehung“ werden Kindern in verschiedenen Klassenstufen in der Schule wichtige Informationen zum Verhalten im Straßenverkehr vermittelt. Ziel dieses klassenübergreifenden Unterrichtsthemas ist es, die Unfälle mit Kindern zu reduzieren und die generelle Sicherheit zu erhöhen.
Neben den richtigen Verhaltensweisen an Zebrastreifen und Ampel erlernen die Schüler spielerisch sowie altersgerecht die Grundlagen der Ersten Hilfe und absolvieren den Fahrradführerschein.
Guten Tag,
ich fasse kurz zusammen: Beruf Fahrlehrer, seit 5 Jahren in Rente. 50 Jahre unfallfrei, nie ein Bußgeld, kein flasches Parken, nichts. Während meiner Rente noch kurzfristig LKW gefahren. Morgens um 5 Uhr auf einer Brücke in Aschaffenburg ( kaum Verkehr ), dummerweise das Handy in die Hand genommen, weil ich auf den Anruf meines Disponenten wartete. Handy sofort wieder weggelegt, allerdings nicht gesehen, das im selben Augenblick ein Polizeifahrzeug neben mir fuhr. Das Handy war nachweislich (Nachweis durch Provider, wurde erst 12 Stunden später erstmals an diesem Tag eingeschaltet ) ausgeschaltet, ich habe weder eine Taste gedrückt, um das Standby zu überprüfen, ich habe es lediglich ans Ohr gehalten, um zu prüfen, ob es an war.
( war ein altes Smartphone, hat immer Geräusche von sich gegeben, wenn es an war, habe es dann sofort wieder weggelegt ). Das Angebot an den Polizisten, nachzuschauen, ob es an ist oder ob ich telefoniert habe, wurde abgelehnt, selbst ein ausschalten wäre meiner Meinung nach zeitlich unmöglich gewesen, da ich sofort danach angehalten wurde und das Handy gar nicht mehr in die Hand hätte nehmen können.
Meine genaue Erklärung des Sachverhalts führte zur Anordnung einer Nachschulung, mein Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht Würzburg wurde abgelehnt, im Gegenteil betonte der Richter ( nur auf Grund der Polizeiaussage, keine Verhandlung ), das eine Nachschulung wegen meiner Uneinsichtigkeit notwendig sei. Das ganze ist inzwischen über 2 Jahre her, 3 Termine konnte ich nicht wahrnehmen, weil ich in Urlaub im Ausland oder krank war.
Mit Schreiben von heute wurde mir mitgeteilt, das ich ( Wohnort Aschaffenburg Innenstadt ) zum Verkehrsunterricht am 13.2 20 nach 63768 Hösbach kommen soll, da die Polizeiinspektion Aschaffenburg umgebaut wird und kein Raum zur Verfügung steht. Muß ich dort hin, Fussweg 1,5 Stunden, Bus nur mit 2-fachem Umsteigen erreichbar ( ich persönlich habe kein Fahrzeug, auch kein Fahrrad ), da doch die Verwaltungsvorschrift zu §48 STVO vorschreibt, das der Unterricht am Wohnort erfolgen muß? MfG und Dank für eine eventuelle Antwort Bernd M. P.S. Kann wegen des Nichterscheinens eine MPU angeordnet werden ?