Ein Fahrrad ist eine wunderbare Sache: Sie können sich damit auf umweltfreundliche Weise durch den Raum bewegen und dabei noch Herz und Kreislauf trainieren. Auch eventuell überschüssige Pfunde haben sich mit regelmäßigen Radtouren schnell verflüchtigt. Egal, ob Sie es auf dem täglichen Weg zur Arbeit nutzen oder für Ausflüge ins Grüne: So preisgünstig können Sie sich mit anderen Verkehrsmitteln nicht fortbewegen. Und flexibler als mit dem öffentlichen Nahverkehr sind Sie auf dem Rad auch.
Allerdings gehören Fahrradfahrer auch – neben Fußgängern – zu den schwächsten Teilnehmern im Straßenverkehr: Wenn ein Autofahrer Sie übersieht oder wenn Sie nicht rechtzeitig bremsen können, sind möglicherweise schwere Fahrradunfälle die Folge. Deshalb ist es äußerst wichtig, dass Ihr Fahrrad entsprechend verkehrstauglich ist.
Doch was gehört zu einem verkehrssicheren Fahrrad alles dazu? Auf welche Ausstattung sollten Sie auf keinen Fall verzichten? Wie Sie Ihr Fahrrad verkehrssicher nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) machen, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
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Reflektoren am Fahrrad dienen einer besseren Sichtbarkeit und somit auch der Sicherheit eines Radfahrerer. Doch welche Reflektoren müssen unbedingt am Fahrrad montiert sein und sind Katzenaugen wirklich vorgeschrieben? Antworten hierzu und weitere Informationen finden Sie im neuen Ratgeber zum Thema. » Weiterlesen...
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Welche Gesetze schreiben vor, wann ein Fahrrad verkehrstauglich ist?
Vielleicht glauben Sie, dass Sie die Vorschriften für ein verkehrssicheres Fahrrad in der StVO (Straßenverkehrsordnung) finden, wo alle Verkehrsregeln niedergeschrieben sind. Die nötigen Hinweise für ein verkehrssicheres Fahrrad entnehmen Sie jedoch der StVZO, welche vorschreibt, unter welche Bedingungen Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Relevant sind dafür vor allem die Paragraphen 63 bis 67, welche sich den “anderen Straßenfahrzeugen” widmen. Im Gegensatz zu Kraftfahrzeugen und deren Anhängern müssen Fahrräder nicht extra für den Straßenverkehr zugelassen werden, was auch für deren Anhänger gilt.
Welche Konsequenzen drohen, wenn Ihr Fahrrad nicht verkehrssicher ist?
Fahren Sie ein nicht verkehrssicheres Fahrrad und die Polizei kontrolliert Sie dabei, so kann diese Sie mündlich verwarnen oder ein Bußgeld gegen Sie verhängen, was normalerweise zwischen 20 und 35 Euro liegt. Wenn es zu einem Unfall kam, darf die Polizei das Rad beschlagnahmen.
Wenn Sie mit einem nicht verkehrstauglichen Fahrrad einen Unfall gebaut und damit einen anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt haben, kann es sein, dass Sie Schadensersatz leisten müssen oder Ihre Privathaftpflichtversicherung eine Regressforderung an Sie stellt. Dies kann je nach Schwere des Unfalls deutlich teurer werden als die Bußgelder, welche für Fahrradfahrer gelten.
Ein straßentaugliches Fahrrad muss ganz anderen Ansprüchen genügen als ein Geländefahrrad. Während Mountainbikes in erster Linie auf speziellen Strecken gefahren werden, auf denen sonst keine Fahrzeuge unterwegs sind, teilen sich Fahrräder für die Straße gemeinsam mit anderen Verkehrsteilnehmern den Raum.
Was braucht ein Fahrrad alles, um verkehrssicher zu sein?
Die Verkehrssicherheit von einem Fahrrad hängt von eine Reihe an Ausstattungsgegenständen ab, welche zum großen Teil von der StVZO vorgeschrieben sind. In den folgenden Abschnitten erfahren Sie, was ein verkehrssicheres Fahrrad alles an Ausstattung aufweisen muss.
Klingel
Ein verkehrssicheres Fahrrad benötigt – genauso wie ein Schlitten übrigens – eine “helltönende Glocke” als Schallzeichen (§ 64a StVZO). Dies ist der einzige Geräuschgeber, der für Fahrräder zugelassen ist. Hupen oder Radlaufglocken beispielsweise sind verboten. Die Glocke benötigen Radfahrer als Warnzeichen, besonders vor Überholmanövern.
Radlaufglocken werden direkt durch das laufende Rad angetrieben und erzeugen so ein ununterbrochenes, lautes Klingelgeräusch und werden daher auch als “Sturmklingeln” bezeichnet. 1960 wurden Sie aufgrund von Lärmbelästigung verboten und dürfen seitdem nicht mehr an ein verkehrssicheres Fahrrad angebracht werden.
Hinsichtlich der Lenkung von Fahrrädern findet sich in § 64 Absatz 1 StVZO lediglich die Vorschrift, dass ein verkehrssicheres Fahrrad “leicht lenkbar sein” muss. Genauere Angaben bleiben hier aus.
Bremsen
Ein verkehrstaugliches Fahrrad benötigt selbstverständlich gute Bremsen, damit auch bei voller Fahrt ein schneller Halt möglich ist. Gemäß § 65 Absatz 1 der StVZO muss eine Fahrradbremse während der Fahrt leicht zu bedienen sein und das Fahrrad wirksam abbremsen, ohne dabei die Fahrbahn zu beschädigen. Für Fahrräder sind dabei zwei getrennte Bremsen vorgeschrieben, damit das Fahrzeug auch dann zum Stehen kommt, falls eine von beiden defekt ist.
Zur konkreten Bauart einer zulässigen Fahrradbremse finden sich in der StVZO keine weiteren Bestimmungen. Diese Arten von Bremsen stehen für ein verkehrssicheres Fahrrad zur Auswahl:
Eine Klotzbremse funktioniert dadurch, dass ein Klotz aus Gummi an die Außenwand des Reifens gedrückt wird. Diese Bremse ist eher schwach und führt zu einem hohen Verschleiß des Reifens.
Die Trommelbremse ist direkt an der Radnabe befestigt. In ihr befinden sich zwei Bremsbacken, die mit dem Radträger verbunden sind und sich per Handhebel gegen die Trommel drücken.
Bei der Scheibenbremse pressen sich zwei Bremsbeläge gegen eine spezielle Bremsscheibe, die an der Radnabe montiert ist.
Eine Felgenbremse besteht aus zwei Bremsbacken mit Gummibelägen, welche sich gegen die Felge des Rades drücken.
Die Rücktrittbremse bringt das Hinterrad über die Radnabe zum Stehen, sobald die Pedale in umgekehrter Richtung bewegt werden als während der Fahrt.
Bereits viele Kinder sind auf das Fahrrad angewiesen, wenn Sie zur Schule fahren müssen. Deshalb ist “Verkehrssicheres Fahrrad” in der Grundschule ein wichtiges Unterrichtsthema, zusammen mit einem grundlegenden Kurs zu den wichtigsten Verkehrsregeln. Dadurch sollen sich Kinder sowohl auf dem Schulweg als auch in Ihrer Freizeit sicher im Straßenverkehr bewegen können.
Beleuchtung
Die umfangreichsten Bestimmungen für ein verkehrssicheres Fahrrad finden sich in § 67 StVZO, welcher sämtliche Vorschriften zur Beleuchtung enthält, die zu berücksichtigen sind:
An der Vorderseite muss ein weißer Scheinwerfer so angebracht sein, dass die Mitte des Lichtkegels 5 Meter vor dem Rad höchstens halb so hoch über dem Boden steht wie der Scheinwerfer selbst (§ 67 Absatz 3).
Ein verkehrssicheres Fahrrad benötigt hinten eine rote Schlussleuchte und einen roten nicht dreieckigen Rückstrahler der Kategorie „Z“ (§ 67 Absatz 4). Beides darf auch in einer Lampe verbaut sein.
Um diese beiden vorgeschriebenen Scheinwerfer mit der nötigen Energie zu versorgen, benötigt das Fahrrad eine Lichtmaschine (umgangssprachlich meist “Dynamo” genannt), die ihren Nennwerten nach mindestens 3 Watt an Leistung und 6 Volt an Spannung produziert. Alternativ zum Dynamo dürfen Sie seit 2013 auch eine Batterie oder einen wiederaufladbaren Energiespeicher verwenden (§ 67 Absatz 1). Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte dürfen nur zusammen einschaltbar sein (§ 67 Absatz 9).
Falls die beiden Scheinwerfer ausfallen, muss ein verkehrssicheres Fahrrad dennoch sichtbar bleiben. Dies wird durch mindestens einen weißen Rückstrahler an der Vorderseite und mindestens zwei rote Rückstrahler auf der Rückseite erreicht (umgangssprachlich “Katzenaugen” genannt). Von diesen muss einer ein Großflächen-Rückstrahler mit “Z”-Kennzeichnung sein und der andere darf nicht mehr als 60 cm über dem Boden liegen (§ 67 Absatz 3 und 4). Einer der roten Rückstrahler darf hierbei mit der Schlussleuchte vereinigt sein.
An den Pedalen müssen vorne und hinten gelbe Rückstrahler angebracht sein. Zusätzliche Rückstrahler an den Seiten der Pedale sind nicht vorgeschrieben, aber dennoch zulässig (§ 67 Absatz 6).
Vollständig verkehrssicher wird ein Fahrrad jedoch erst, wenn an den Speichen jedes Rades mindestens zwei gelbe Rückstrahler befestigt werden. Diese müssen um 180 Grad versetzt zueinander liegen. Alternativ dazu können Sie auch einen ringförmigen, weiß reflektierenden Streifen am Reifen oder in den Speichen befestigen (§ 67 Absatz 7). An den gesamten Fahrradseiten dürfen weitere gelbe Rückstrahler angebracht werden (§ 67 Absatz 8).
Diese lichttechnischen Einrichtungen müssen fest angebracht und ständig betriebsfertig sein und Sie dürfen diese nicht verdecken (§ 67 Absatz 2). Außer den Lichtern, welche in der StVZO für zulässig erklärt werden, dürfen Sie keine anderen Beleuchtungseinrichtungen an einem Fahrrad befestigen.
Was müssen Sie bei einem Fahrradanhänger beachten?
Ob Sie kleinere Lasten transportieren oder Ihren Hund hinter sich herziehen möchten: Ein Fahrradanhänger macht dies alles möglich. Für ein verkehrssicheres Gespann aus Fahrrad und Hänger gibt es in der StVZO keine Vorschriften, allerdings hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ein Merkblatt herausgegeben (S 33/36.25.93.10), welches Sie als Orientierungshilfe nutzen können. Folgende Eigenschaften sollte ein straßentauglicher Fahrradanhänger demnach aufweisen:
Die zulässige Anhängelast – also die maximale Gesamtmasse, die Sie hinter dem Rad herziehen dürfen – entnehmen Sie der Betriebsanleitung Ihres Fahrrades. Die zulässige Gesamtmasse darf bei ungebremsten Hängern jedoch nicht mehr als 40 Kilogramm und bei gebremsten nicht mehr als 80 Kilogramm betragen.
Die Stützlast, welche auf der Anhängerkupplung des Fahrrades liegt, sollte mindestens 4 % der tatsächlichen Gesamtmasse des Anhängers betragen. Nur so ist es möglich, das ganze Gespann sicher zu steuern.
Zusammen mit seiner Ladung darf der Anhänger seinen Maßen nach nicht breiter als ein Meter, nicht höher als 1,4 Meter und nicht länger als zwei Meter sein. Eine Ausnahme gilt für den Transport von Sportgeräten, dann darf der Hänger samt Ladung bis zu 4 Meter lang sein.
Nach § 66a StVZO muss auch ein Fahrradanhänger angemessen beleuchtet sein und sollte dafür hinten eine rote Schlussleuchte sowie zwei rote Rückstrahler aufweisen. Wenn der Anhänger breiter als 0,8 Meter ist, benötigt er außerdem eine weiße Leuchte an der linken Vorderseite. Zwischen 0,6 und 0,8 Meter genügen stattdessen zwei weiße Rückstrahler. Jede Seite braucht außerdem mindestens einen gelben Rückstrahler.
Nicht vorgeschriebene Ausstattung für ein verkehrssicheres Fahrrad
Neben diesen gesetzlich vorgeschriebenen Punkten sollten Sie weitere Aspekte beachten, wenn Sie Ihr Fahrrad besonders verkehrssicher nachrüsten möchten:
Obwohl gute Reifen für ein verkehrstüchtiges Fahrrad besonders wichtig sind, finden sich hierzu keine gesonderten Vorschriften in der StVZO. Für ein stabiles Fahrverhalten sollten die Reifen jedoch unbedingt genügend Luftdruck aufweisen. Gerade beim Frühjahrscheck nach der Winterpause ist es außerdem notwendig, zu überprüfen, ob die Reifen ausreichend Profil haben und noch nicht rissig geworden sind.
Rutschfeste Pedale garantieren einen sicheren Halt der Füße und können so Unfällen vorbeugen.
Möchten Sie kleinere Lasten wie Einkäufe transportieren, sollte das Rad einen stabilen Gepäckträger besitzen. Wenn Sie nämlich eine gefüllte Einkaufstüte an den Lenker hängen, so können Sie das Rad nicht mehr sicher und stabil genug steuern.
Ein Kettenschutz verhindert, dass lange, weite Kleidungsstücke sich im Kettenantrieb des Rades verfangen und Sie dadurch stürzen.
Wie Sie Ihr Fahrrad verkehrssicher machen: Die Checkliste
Sie können für ein verkehrssicheres Fahrrad diese Checkliste benutzen, welche Ihnen noch einmal einen Überblick über alle wichtigen Punkte gibt:
helltönende Glocke
☐
leicht bedienbare Lenkung
☐
zwei voneinander getrennte Bremsen, die leicht zu bedienen sind und wirksam abbremsen
☐
weißer Scheinwerfer vorne
☐
rote Schlussleuchte hinten
☐
Stromversorgung (Lichtmaschine, Batterie oder Akku)
Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.
Hallo,
hier wird gesagt, dass es zwei Rückstrahler bedarf. Dies lese ich in der StVZO jedoch nur in Abhängigkeit mit der Breite des Fahrrads (“Fahrräder mit einer Breite über 1 000 mm müssen nach vorne und hinten gerichtete, paarweise horizontal angebrachte Rückstrahler sowie mindestens zwei weiße Scheinwerfer und zwei rote Schlussleuchten aufweisen, die mit einem seitlichen Abstand von maximal 200 mm paarweise zur Außenkante angebracht sein müssen.”).
Im Abschnitt “Was müssen Sie bei einem Fahrradanhänger beachten?” zitieren Sie die Maße und Gewichte aus dem Merkblatt von 1999, als wären die Angaben rechtlich bindend. Dem ist nicht so. Das Merkblatt diente der technischen Orientierung, die Angaben wurden aber nie in die StVZO übertragen.
Unbestritten soll dabei ausdrücklich sein, dass ein Fahrrad vom Hersteller für den Anhängerbetrieb freigegeben sein sollte (sonst braucht man sich bei Schäden am Rahmen nicht zu beschweren), das zulässige Gesamtgewicht des Rades bei ungebremsten Anhängern nicht überschritten werden darf und es auch sonst klug ist, es mit der Anhängerlast nicht zu übertreiben, da ein ungebremster Anhänger das Hinterrad aushebeln kann, wenn er zu schwer ist.
Bei gebremsten Anhängern sieht die Sache wieder anders aus. Es gibt mittlerweile ein Modell mit eigenem Antrieb und Auflaufbremse, das bereits eine Zuladung bis 150 Kg ermöglicht. Die 80 Kg sind auch hier nur einen Orientierungshilfe ohne rechtliche Bindung.
Die STVZO wurde 2017 bezüglich der Fahrradbeleuchtung komplett überholt, nahezu alle Angaben in diesem Bericht sind nicht mehr Aktuell. ……. 11 kg Rennrad Regelung gibt es nicht mehr, hinten ist nur noch ein Z Rückstrahler vorgeschrieben, Batterieleuchten sind jetzt an allen Rädern erlaubt und so weiter….
Hallo,
hier wird gesagt, dass es zwei Rückstrahler bedarf. Dies lese ich in der StVZO jedoch nur in Abhängigkeit mit der Breite des Fahrrads (“Fahrräder mit einer Breite über 1 000 mm müssen nach vorne und hinten gerichtete, paarweise horizontal angebrachte Rückstrahler sowie mindestens zwei weiße Scheinwerfer und zwei rote Schlussleuchten aufweisen, die mit einem seitlichen Abstand von maximal 200 mm paarweise zur Außenkante angebracht sein müssen.”).
Im Abschnitt “Was müssen Sie bei einem Fahrradanhänger beachten?” zitieren Sie die Maße und Gewichte aus dem Merkblatt von 1999, als wären die Angaben rechtlich bindend. Dem ist nicht so. Das Merkblatt diente der technischen Orientierung, die Angaben wurden aber nie in die StVZO übertragen.
Unbestritten soll dabei ausdrücklich sein, dass ein Fahrrad vom Hersteller für den Anhängerbetrieb freigegeben sein sollte (sonst braucht man sich bei Schäden am Rahmen nicht zu beschweren), das zulässige Gesamtgewicht des Rades bei ungebremsten Anhängern nicht überschritten werden darf und es auch sonst klug ist, es mit der Anhängerlast nicht zu übertreiben, da ein ungebremster Anhänger das Hinterrad aushebeln kann, wenn er zu schwer ist.
Bei gebremsten Anhängern sieht die Sache wieder anders aus. Es gibt mittlerweile ein Modell mit eigenem Antrieb und Auflaufbremse, das bereits eine Zuladung bis 150 Kg ermöglicht. Die 80 Kg sind auch hier nur einen Orientierungshilfe ohne rechtliche Bindung.
Die STVZO wurde 2017 bezüglich der Fahrradbeleuchtung komplett überholt, nahezu alle Angaben in diesem Bericht sind nicht mehr Aktuell. ……. 11 kg Rennrad Regelung gibt es nicht mehr, hinten ist nur noch ein Z Rückstrahler vorgeschrieben, Batterieleuchten sind jetzt an allen Rädern erlaubt und so weiter….
Hallo Olaf,
vielen Dank für die Anmerkungen, wir haben die Stellen präzisiert.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org