Vollstreckungsverjährung nach OWiG und StGB: Wann tritt diese ein?
Letzte Aktualisierung am: 17. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Müssen Sie die Durchsetzung von Strafen oder Bußgeldern noch fürchten?
Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht kennen zwei unterschiedliche Verjährungsfristen: die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung. Letztere kommt immer dann zum Einsatz, wenn eine Sanktion, die wegen einer Zuwiderhandlung verhängt wurde, rechtskräftig ist. Sie beschreibt den Zeitraum, innerhalb dessen die Behörden die Strafen oder Bußgelder gegen den Beschuldigten durchsetzen können. Doch welche Verjährungsfristen gelten bei der Vollstreckung von Bußgeldern, Geld- und Freiheitsstrafen?
Übersicht: Vollstreckungsverjährung nach OWiG & StGB
im Einzelfall verhängte Sanktionen | Vollstreckungsverjährung in Jahren |
---|---|
Ordnungswidrigkeitenrecht (vgl. § 34 OWiG) | |
... Geldbuße über 1.000 € | 5 |
... Geldbuße bis 1.000 € | 3 |
Strafrecht (vgl. § 79 StGB) | |
... Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren | 25 |
... Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre | 20 |
... Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre | 10 |
... Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe von mehr als 320 Tagessätzen | 5 |
... Geldstrafe bis zu 320 Tagessätze | 3 |
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Vollstreckungsverjaehrung
Die Vollstreckungsverjährung ist wie die Verfolgungsverjährung eine Verjährungsfrist und tritt dann ein, wenn eine Sanktion rechtskräftig ist. In dieser Zeit dürfen Behörden Strafen oder Geldbußen durchsetzen.
Wann die Vollstreckungsverjährung eintritt, ist im Ordnungswidrigkeitenrecht von der Höhe des Bußgeldes abhängig. Im Strafrecht richtet sich dies nach der Höhe der Strafe. Eine Übersicht finden Sie hier.
Die Vollstreckungsverjährung kann ruhen, wenn eine Ratenzahlung bewilligt wurde, die Vollstreckung ausgesetzt wurde oder die Vollstreckung nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.
Im Video: Diese Verjährungsregeln gelten für Straftaten
Wann tritt die Vollstreckungsverjährung bei einem Bußgeld ein?
Sie begingen einen Verstoß, bei dem die Anwendung des OWiG erfolgte? Die Vollstreckungsverjährung richtet sich dann nach dem im Einzelfall festgesetzten Bußgeld. Je nach Höhe der veranschlagten Geldbuße bleiben den Behörden nun mehrere Jahre, um den Betrag Ihnen gegenüber einzufordern – ggf. auch durch Zwangsmaßnahmen wie einer Erzwingungshaft.
Die Vollstreckungsverjährung bei einem Bußgeldbescheid, der bereits rechtskräftig geworden ist, beträgt dabei mindestens drei Jahre. Das bedeutet: Ab Rechtskraft des Bescheids können die Behörden das festgesetzte Bußgeld vollstrecken. Ebenso erfasst von der Vollstreckungsverjährung sind dabei Gebühren und Auslagen, die im Rahmen des Bußgeldverfahrens entstanden und dem Betroffenen zusätzlich in Rechnung gestellt worden sind.
Bei Geldbußen über 1.000 Euro liegt die Verjährungsfrist sogar bei fünf Jahren. Dies kann zum Beispiel all jene Fahrer betreffen, die zum dritten Mal wegen Alkohols am Steuer belangt wurden.
Ruhen der Vollstreckungsverjährung gemäß OWiG möglich
Nach § 34 OWiG kann die Vollstreckungsverjährung auf unbestimmte Zeit ruhen, d. h. die Maßnahmen werden gegen den Betroffenen zunächst nicht durchgesetzt. Dies ist unter anderem in folgenden Fällen möglich:
- Dem Beschuldigten wurde eine Zahlungserleichterung bewilligt (Ratenzahlung).
- Die Vollstreckung wurde ausgesetzt.
- Die Vollstreckung kann nicht begonnen oder fortgesetzt werden.
Welche Vollstreckungsverjährung greift im Strafrecht?
Auch bei Straftaten richtet sich die Verjährung der Vollstreckung nach den im Einzelfall verhängten Strafen. Die Frist für die Vollstreckungsverjährung ergeben sich dabei aus § 79 StGB. Sie kann mindestens 3, maximal 25 Jahre betragen. Wann die Vollstreckungsverjährung in Ihrem Fall eintritt, können Sie obiger Tabelle entnehmen.
Sie wissen nicht, welche Fristen der Vollstreckungsverjährung bei Ihnen greifen, weil unklar ist, ob eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorliegt? Mit Hilfe der folgenden Grafik erhalten Sie einen Überblick zu den Unterschieden zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftatbestand:
Hemmen Mahnungen die Verjährung? Was ist wenn nur Mahnungen verschickt werden, aber die eigentliche Vollstreckung nicht durchgeführt wird, z.B. weil sie in Deutschland nicht durchgeführt werden kann, weil sie in Deutschland rechtswidrig wäre. Dies ist z.B. der Fall wenn eine Halterhaftung wegen zu schnellem Fahren erfolgt ist und die Behörde den Fahrer gar nicht ermitteln will oder kann. Wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind und dann die Inkassobehörde der Niederlande die Sache übernommen hat, jedoch nur Mahnungen versendet, nicht aber in die Vollstreckung geht, wohlweißlich dass diese nicht fruchtbar sein wird.
Wie verhält es sich da?
Hallo Gustav L.,
wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich in diesem Fall an einen Anwalt für Niederländisches Verkehrsrecht.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Folgende Konditionen verstehe ich nicht:
“Nach § 34 OWiG kann die Vollstreckungsverjährung auf unbestimmte Zeit ruhen, d. h. die Maßnahmen werden gegen den Betroffenen zunächst nicht durchgesetzt. Dies ist unter anderem in folgenden Fällen möglich:
– (…)
– Die Vollstreckung wurde ausgesetzt.
– Die Vollstreckung kann nicht begonnen oder fortgesetzt werden.”
Wann und wer kann und darf, in welchen Fällen und aus welchen Gründen, die Vollstreckung aussetzen, nicht beginnen oder fortsetzen bzw. darüber befinden, ob sie begonnen oder fortgesetzt werden kann?
Ist Beugehaft ein “Beginn der Vollstreckung”?
Verjährt das Bußgeld weiterhin, auch wenn die Beugehaft nicht zur Zahlung geführt hat?