Vorratsdatenspeicherung in Deutschland: Ist sie erlaubt?
Letzte Aktualisierung am: 22. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten
Update vom 20.09.2022: Der EuGH die deutsche Vorratsdatenspeicherung heute für unvereinbar mit geltendem EU-Recht erklärt. Das bereits 2015 in Kraft getretene, aber seither ausgesetzte Gesetz, muss also vom Gesetzgeber reformiert werden.
Digitale Sicherheit oder gläserner Bürger?
Die Vorratsdatenspeicherung in Europa hat sich in den letzten Jahren zu einer Dauerkontroverse entwickelt. Wann immer dieses Streitthema aufkommt, erregt es die Gemüter: Politiker gleichermaßen wie Bürger, Aktivisten und Lobbyisten, Journalisten und Polizei. Dabei prallen nicht nur verschiedene moralische Standpunkte, sondern auch wirtschaftliche Interessen aufeinander.
Gleichwohl das Thema genug mediale Abhandlung erfährt, haben viele nach wie vor nur eine vage Vorstellung, was damit überhaupt gemeint ist. Zu vielfältig waren die Diskussionen um technische Daten in den vergangenen Jahren: Von Enthüllungsskandalen über das Ausspionieren von Nutzern über uneinheitliche und unklare Gesetze bis zur digitalen Kriegsführung.
Zeitweise scheinen sich die Ereignisse zu überschlagen, die Vorratsdatenspeicherung verschwimmt in diesem Cluster. Welche Daten werden da auf Vorrat gespeichert? Wem nützt das? Wo liegen Chancen, aber auch Gefahren?
Der nachfolgende Ratgeber gibt Ihnen einen Überblick über die umstrittene Methode der anlasslosen Datenerhebung.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Vorratsdatenspeicherung
Die Vorratsdatenspeicherung verpflichtet die Telekommunikationsdienste, bestimmte personenbezogene Daten über ihre Kunden für gewisse Zeit zu speichern und zur Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zur Verfügung zu stellen – jedoch ohne konkreten Anlass oder Tatverdacht. Die Dauer der Datenspeicherung geht dabei weit über die für Vertragszwecke zulässige Dauer hinaus.
Momentan gibt es kein eigenständiges Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung. Stattdessen wurden die Regelungen des “Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und der Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten” u. a. in das Telekommunikationsgesetz (v. a. §§ 113 b – 113g TKG) und in die Strafprozessordnung aufgenommen (Stand: 2022). Weitere Informationen zur Entwicklung dieses kriminalpolitischen Instruments finden Sie hier.
Datenschützer klagen derzeit gegen die Vorratsdatenspeicherung beim Bundesverfassungsgericht, weil sie darin einen besonders schwerwiegenden, nicht gerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der Bürger sehen und eine ausufernde Überwachung befürchten. Außerdem soll der Europäische Gerichtshof klären, ob die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung gegen EU-Recht verstoßen (Stand: 2022).
Zu aller erst: Was ist die Vorratsdatenspeicherung überhaupt?
Grundsätzlich ist damit also eine Methode zur Erhebung und Mindestaufbewahrung von Datensätzen gemeint. Bei den Diskursen hierzulande und auch europaweit wird die Vorratsdatenspeicherung vor allem in Bezug auf Internet und Telekommunikation verwendet. In den letzten Jahren wurden wiederholt Versuche unternommen, eine gesetzliche Vorratsdatenspeicherung innerhalb der EU per verbindlicher Richtlinie einzuführen – mit bis jetzt nur mäßigem Erfolg.
Welche Daten betroffen sind
Die nächste Frage bezüglich Vorratsdatenspeicherung lautet nun: Was wird eigentlich alles gespeichert? Bei dieser Datenerhebung geht es um sogenannte Randdaten von Kommunikation über Telefon und Internet. Sie betrifft also sowohl Handys als auch PCs. Dies lässt sich grob in einem Satz zusammenfassen:
Das bedeutet: Was erfasst wird, sind Verbindungsdaten – nicht jedoch der konkrete Inhalt von Nachrichten. Es soll lediglich bei Bedarf nachvollzogen werden können, über welche Kanäle wie kommuniziert wurde.
Dazu zählen zum einen Aktivitäten auf geschäftlichen und privaten Computern als auch Tablets; da sich seit der Jahrtausendwende zudem flächendeckend Smartphones im allgemeinen Gebrauch durchgesetzt haben, welche technisch gesehen de facto Minicomputer sind, können auch über moderne Handys weitaus mehr Aktivitäten aufgezeichnet werden als die bloße Telefonie.
Solche Vorratsdaten, welche durch eine Vorratsdatenspeicherung erhoben werden können, umfassen:
- Welche Messagingdienste benutzt wurden: SMS, E-Mail oder Apps (WhatsApp, Facebook-Messenger etc.)
- Wann Nachrichten gesendet wurden
- Wann Anrufe getätigt wurden, mit wem, wie lange und wie oft
- Wann über welche Plattform Videotelefonie getätigt wurde, mit wem und wie lange (FaceTime, Skype, WhatsApp Videoanrufe etc.)
- Bewegungsprofile einer Person, da Dienste auch eine Standortbestimmung bzw. GPS-Daten der Nutzer durchführen
- Auskunft über Internetverhalten: Auslesen von IP-Adressen, welcher Browser benutz wird, komplette Browserverläufe, wie lange entsprechende Seiten besucht werden
- Metadaten von Kommunikation: Wie viele Nachrichten und wann empfangen wurden
- Auf internationaler Ebene: Fluggastdaten, Fingerabdrücke, Zahlungsverkehr
Doch da hört es noch nicht auf, denn: Immer mehr Geräte sind internetfähig und können untereinander gekoppelt werden, sind „smart“. So etwa Autos, welche über das Handy gesteuert werden können. Auch die Daten solcher „Connected Cars“ könnten theoretisch erfasst werden. Ähnliches gilt für Smart TVs und Anwendungen in Smart Houses. Da Apps in der Regel immer mit dem Internet verbunden sind, könnten theoretisch alle Informationen, die durch Apps generiert werden, von einer Vorratsdatenspeicherung betroffen sein. Da Dienstleister auch immer öfter über elektronische Nachrichten agieren (wie z.B. automatisch generierte Erinnerungs-SMS für einen Arzttermin), können auch solche Informationen festgehalten werden.
Diese Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung betreffen dabei vor allem die Anbieter der Dienste; also Internetseiten-Betreiber, Kommunikationsfirmen, Serviceinhaber und Ähnliche. Diese müssen auf gesetzlichen Beschluss entsprechende Daten erfassen und zur Verwertung bereitstellen.
Das „Quick Freeze“- Verfahren
Quick Freeze übersetzt sich wörtlich mit „Schockfrosten“. Im Grunde genommen beschreibt das dieses Speicherverfahren damit im Kern: Dabei werden benötigte Daten im Zuge einer Strafverfolgung vorübergehend sichergestellt, also eingefroren. Es ist also eine umgehende Sicherung auf begründeten Verdacht. Auch hierfür gibt es in Deutschland bis dato keine eindeutige Rechtsgrundlage. Quick Freeze wird in den Diskursen öfter als „Vorratsdatenspeicherung light“ bezeichnet.
Die IP-Vorratsdatenspeicherung
Innerhalb der Vorratsdatenspeicherung stellt die IP-Datenspeicherung einen Teilbereich der Datenerfassung dar. Dabei wird nicht die allgemeine Telekommunikation festgehalten, sondern lediglich, welche IP-Adresse zu welcher Zeit für einen Internetanschluss verwendet wird.
Bei der Bekämpfung von Kriminalität im Internet wird IP-Vorratsdatenspeicherung häufig als Lösungsansatz hervorgehoben; schließlich ist es die weitläufige Anonymität, welche Straftaten online erst begünstigen. Würde eine IP-Vorratsdatenspeicherung eingeführt werden, dann können Nutzer geortet und zur Rechenschaft gezogen werden.
Dennoch ist auch dieses Vorgehen mit Blick auf den Datenschutz Einzelner nicht weniger bedenklich. Auch oder gerade über die IP-Adresse können User und ihre Surfgewohnheiten eben umfassend rekonstruiert werden.
Es gibt Möglichkeiten, eine IP-Adresse für Außenstehende zu verschlüsseln, beispielsweise durch die Benutzung eines Proxyservers. Dieser schaltet sich quasi zwischen und anonymisiert die IP-Adresse.
Die Entwicklung der gesetzlichen Vorratsdatenspeicherung: Ein Überblick der letzten Jahre
Die flächendeckende, stetig fortschreitende Verbreitung des Internets und das Aufkommen immer leistungsfähigerer Geräte hat das Leben in den letzten Jahrzehnten grundlegend verändert. Kaum ein Lebensbereich bleibt von dieser Technologisierung unberührt – und die Entwicklung hört nicht auf.
Dies stellt die Rechtsprechung natürlich in einen Zugzwang: Die Handhabung von Daten ist nach wie vor in vielen Bereichen nicht genügend geregelt. Hier ist eine verknappte Version der wichtigsten Eckpunkte, welche das Gesetzgebungsverfahren der Vorratsdatenspeicherung in der EU und Deutschland betreffen.
- April 1996: Mindestspeicherfristen für Telekommunikationsdaten
Ein neues Telekommunikationsgesetz stand an, der Bundesrat forderte dabei eine Vorratsspeicherung betroffener Daten. Dies wurde zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt.
- 15. Februar 2005: Neuer Beschluss über anlasslose Speicherung
Bei einer erneuten Debatte über Mindestspeicherfrist von Verkehrsdaten wird vom Bundestag erneut und ausdrücklich mit „Nein“ abgestimmt.
Im Dezember des gleichen Jahres fällte das Landgericht Darmstadt ein Urteil, in welchem T-Online nach Beendigung einer Verbindung Verkehrsdaten nicht speichern darf.
- 03. Mai 2006: Die europäische „Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten“ tritt in Kraft
Die Europäische Union als Staatenverband bemüht sich um einheitliche Regeln, auch für Kommunikation und Internet. Diese EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung hatte jedoch von Anbeginn an Gegner. Noch im selben Jahr hat Irland eine Klage erhoben, da keine Rechtsgrundlage gegeben sei. Eine Klage des deutschen Bundestages wurde von der Opposition zwar geplant, fand aber nicht statt.
- 02. März 2010: Das deutsche Bundesverfassungsgericht erklärt die Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig
Nach monatelangen Diskussionen und Initiativen aus verschiedenen Richtungen wurde auf nationaler Ebene die Vorratsdatenspeicherung vom Bundesverfassungsgericht als nicht vereinbar mit der deutschen Verfassung befunden. Unter anderem ging es darum, dass keine Verhältnismäßigkeit gegeben sei. Zudem war der Daten- und Rechtsschutz nicht transparent genug geregelt.
Kurze Zeit später zogen Österreich und andere Beschwerdeführer vor den Verfassungsgerichtshof, welcher die Sache an den Europäischen Gerichtshof weiterleitete. Über drei Jahre wurde unter Einmischung verschiedener Stellen diskutiert, bis eine Entscheidung getroffen wurde.
- 08. April 2014: Europäischer Gerichtshof befindet bisherige Vorratsdatenspeicherung als verfassungswidrig
Schließlich wurde das bis dahin geltende Vorratsdatenspeicherungsgesetz vom EuGH gekippt; ein historischer Moment. Grund dafür: Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit der EU-Charta der Grundrechte vereinbar. Maßgeblich waren hier vor allem Artikel 7 und Artikel 8 Satz 1 und 2, die besagen:
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
und weiter:
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden.
Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
Damit war die Vorratsdatenspeicherung plus entsprechender Richtlinie für die EU zunächst ausgesetzt. Trotz dieser Erklärung war es nach wie vor weitgehend Ländersache, ob die Vorratsdatenspeicherung weiterhin ausgeführt wurde oder nicht.
- 18. Dezember 2015: Neue Vorratsdatenspeicherung wird in Deutschland verkündet
Die Vorratsdatenspeicherung wird als „Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist bei Verkehrsdaten“ hierzulande wieder eingeführt. Diese betrifft Anbieter von Kommunikationsdiensten, welche Daten zu speichern und auf Nachfrage auszuhändigen haben.
Daten, die durch Internet und Telekommunikation entstehen, müssten zehn Wochen, Standortdaten vier Wochen gespeichert werden. Auf Antrag können sich zum Beispiel seelsorgerische Organisationen von diesem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung befreien lassen, E-Mails sind von dieser ausgenommen. Das Inkrafttreten war auf den 01. Juli 2017 angesetzt, doch wurde wegen einer Verfassungsbeschwerde zurückgestellt. Der weitere Verlauf wird nach der Bekanntgabe des Urteils beschlossen werden.
- 22. Juni 2017: Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen erklärt neue Vorratsdatenspeicherung für europarechtswidrig
Auslöser war folgender Fall: Eine IT-Unternehmen aus München hatte sich per Eilantrag an das Verwaltungsgericht Köln gewandt. Darin ging es um die Investition in Hardware und Software, welche der Vorratsdatenspeicherung diene und welche Provider nicht tragen wollen. Eigentlich eine Frage der Kosten, die Sache entwickelte sich jedoch schnell wieder in eine Grundsatzdiskussion.
Nachdem der Antrag vom Gericht in München abgelehnt wurde, ging die Angelegenheit vor das OVG. Diese gab der Beschwerde statt: Die Vorratsdatenspeicherung dürfe nicht für Unternehmen angeordnet werden, da eine solche Speicherung unzulässig sei. Berufen wurde sich dabei u.a. auf eben jene Entscheidung des europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2014. Für die Vorratsdatenspeicherung wird dieses Urteil zum Präzedenzfall.
- 28.06.2017: Bundesnetzagentur setzt geplante Vorratsdatenspeicherung vorläufig aus
Drei Tage vor dem eigentlichen Inkrafttreten kommt es zu einem vorläufigen Stopp des geplanten Gesetzes. Die Bundesnetzagentur verkündet, Telefonanbieter und Internetprovider nicht zu einer Vorratsdatenspeicherung zu verpflichten.
- 25.09.2019: Bundesverwaltungsgericht bittet Europäischen Gerichtshof um Klärung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auslegung der Datenschutzrichtlinie an den EuGH übergeben. Daher bleibt die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland bis zur endgültigen Klärung ausgesetzt. Ein Urteil wird im September 2022 erwartet.
Vorratsdatenspeicherung: Aktueller Stand
Vorratsdatenspeicherung – Pro und Contra der Methode
Wie die obigen Abhandlungen und die – zugegebenermaßen wilde – Geschichte der Gesetzgebung zeigen, ist die Vorratsdatenspeicherung nach wie vor ein heißes Thema. Entsprechende Entwürfe hatten immer Gegenwind, kein Gesetz hatte bis jetzt sonderlich lange Bestand. Dabei gilt festzuhalten, dass die Klagegründe nicht immer missachtete Menschenrechte waren. Auch Geld spielte stets eine Rolle: Verminderte Wettbewerbsfähigkeit einzelner Länder und natürlich auch die Kosten, welche solch eine Vorratsdatenspeicherung verursachen, sorgten ebenso für Unmut. Vorratsdatenspeicherung ist nicht nur ein beliebtes Wahlkampfsubjekt und Stammtischthema, sondern gleicht zeitweise gar einer Glaubensfrage.
Bei der Vorratsdatenspeicherung werden bestimmte Vor- und auch Nachteile regelmäßig ins Feld geführt, welche die tief polarisierende Wirkung dieser Vorgehensweise verdeutlichen. Nachfolgend finden Sie einen Überblick.
Argumente für eine Vorratsdatenspeicherung
- Ein Abruf von Daten hilft bei der Aufklärung von Verbrechen
Dies ist der eigentliche Grund, welcher eine Vorratsdatenspeicherung überhaupt legitimiert: Die noch zunächst verdachtsunabhängige Abspeicherung kann im Falle einer kriminalistischen Ermittlung herangezogen werden. Erhärtet der Verdacht gegen eine Person, dann können Aktivitäten mithilfe einer sogenannten Funkzellenabfrage überprüft und Verdächtige so ggf. überführt werden.
Dies wird vor allem im Hinblick auf Cyberkriminalität wichtig. Das Internet, so wie es im Moment organisiert ist, bietet viele Möglichkeiten für Phishing, Erpressungen, Absprachen illegaler Aktivitäten und allerlei anderer Formen von Betrügereien. Die Verfolgung solcher Fälle ist durch die Anonymität des Internets erheblich erschwert.
Erleichterte Ermittlungsarbeit und die Sühnung von Opfern durch eine Vorratsdatenspeicherung sind aussagekräftige Vorteile. Bei dieser verbesserten Strafverfolgung werden als Beispiele zuvorderst die Bekämpfung von Kinderpornographie, der Ausbeute älterer Internetnutzer und des islamischen Terror genannt.
- Eine Aufklärbarkeit stärkt den Rechtsstaat
Dies knüpft an das erste Argument und wehrt sich gegen den allgemeinen Tenor, dass die durch Vorratsdatenspeicherung vorgenommene Überwachung ein Auswuchs eines Unrechtsstaates sei. Im Gegenteil wird anders herum argumentiert, dass durch die Möglichkeiten von Verbrechensaufklärung geltende Gesetze ausgeführt und dementsprechend ja für Gerechtigkeit gesorgt wird.
- Online-Aktivitäten müssen Kontrollmaßnahmen unterliegen
Auch dies hängt eng mit dem Argument der Sicherheit zusammen. Würde im Netz eine vollständige Anonymität herrschen, öffnete dies die Tore für noch mehr unlautere Aktivitäten. Die Möglichkeiten der Organisation und Verschleierung von Kriminalität wäre schier endlos.
- Der Zugriff der Daten ist streng begrenzt
Die erhobenen Daten werden zum einen nur dann ausgewertet, wenn sie auch wirklich benötigt werden; zum anderen können diese nicht einfach eingesehen werden, sondern sie unterliegen einer strengen Obhut. Missbrauch sei zu allen Zeiten ausgeschlossen.
- Es gibt verschiedene Arten der Vorratsdatenspeicherung
Eine umfassende Kommunikationsaufzeichnung jedes Bürgers ist nur eine Möglichkeit, wie Vorratsdatenspeicherung genutzt werden kann. Befürworter und Gegner könnten sich durch Aushandlungen und Auflagen in der Mitte treffen, indem sich auf eine beschränkte Vorratsdatenspeicherung geeinigt würde. Eine grundsätzliche Verteufelung dieser Methode missachtet mögliche Potentiale.
- Vorbild Schweiz
Bei der Argumentation pro Vorratsdatenspeicherung fungiert das Nachbarland Schweiz als positives Vorzeigebeispiel: Dort gibt es die staatliche Vorratsdatenspeicherung auf eine Dauer von sechs Monaten (Stand: 2017). Die dortige gesetzliche Grundlage ist das „Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs“ (BÜPF).
Argumente gegen eine Vorratsdatenspeicherung
- Vorratsdatenspeicherung ist mit Menschenrechten nicht vereinbar
Dies ist das größte Problem und auch letztlich der Grund, warum entsprechende Gesetze in den letzten Jahren wiederholt gekippt wurden: Eine umfassende und unbegrenzte Vorratsdatenspeicherung lässt sich einfach nicht mit freiheitlich orientierter Staatspolitik vereinbaren. Schließlich gilt sowohl das Recht auf informelle Selbstbestimmung als auch das Recht der Vertraulichkeit von Kommunikation und das Fernmeldegeheimnis, welche so untergraben werden würden. Wenn eine Person derart überwacht werden kann, dann ist sie schlichtweg unfrei.
- Effizienz dieser Methode bis jetzt ist nicht bewiesen, Kosten sind nicht gerechtfertigt
Eine vom Bundesjustizministerium am Max-Planck-Institut für Strafrecht in Auftrag gegebene, groß angelegte Studie kam 2012 zu der Bewertung, dass eine Vorratsdatenspeicherung einen bis dato nur verschwindend geringen Beitrag zur Aufklärung von Verbrechen geleistet hat. Dies hängt auch damit zusammen, das Seitenbetreiber in der Regel die mit einer IP-Adresse verknüpfen Daten nicht preisgeben. Ähnliches gilt für Telekommunikationsfirmen, welche sich einer Kooperation mit Ermittlern oft verweigerten. Bis jetzt nahmen die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung Provider nicht genügend in die Pflicht.
In Jahren, in welche keine Vorratsdatenspeicherung in Deutschland zur Verfügung stand, sind trotzdem hohe Aufklärungsquoten hinsichtlich Verbrechen zu verzeichnen. Die positiven Beispiele einer Aufklärung von Verbrechen durch eine Vorratsdatenspeicherung seien, im gesamten Kontext betrachtet, lediglich Einzelfälle. Die Kosten, welche eine Vorratsdatenspeicherung verursachen, sind damit völlig unverhältnismäßig gegenüber dem Nutzen.
- Die Aufklärung von illegalen Online-Aktivitäten im Ausland bleibt weitläufig unberührt
Dieser Punkt wird vor allem hinsichtlich der IP-Vorratsdatenspeicherung angeführt: Solch eine Methode ist nur innerhals des jeweiligen ländlichen Geltungsbereiches wirkungsvoll. Handelt es sich jedoch um Offshore-Server bzw. allgemein Internetseiten, welche in anderen Ländern betrieben werden, macht auch eine Vorratsdatenspeicherung im eigenen Land wenig Sinn. Schließlich gilt immer die Rechtshoheit des jeweiligen Staates.
- Jeder ist potentiell verdächtig
Die Vorratsdatenspeicherung schürt bei Betroffenen Angst. Das Bewusstsein einer ständigen Aufzeichnung der eigenen Nachrichtenverläufe ist beklemmend, Menschen fühlen sich zu Unrecht überwacht und an den Pranger gestellt. Dieses Misstrauensverhältnis sorgt natürlich für Unmut, welcher die Beziehung zwischen Volk und Regierung sehr vergiften kann.
- Eine staatliche Vorratsdatenspeicherung ist der erste Schritt in Richtung Unrechtsystem
Damit ist kein grundsätzlicher Pessimismus gemeint, sondern eher ein hypothetisches Weiterdenken: Führt der Staat nun eine Vorratsdatenspeicherung aus, dann würden wohl auch bald Stimmen aus der Wirtschaft laut werden, welche dieses Recht ebenfalls für sich beanspruchen möchten. Nicht nur Behörden und Dienststellen, sondern auch Privatunternehmen. Was letzten Endes dann darunter leidet, sind die Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger.
- Auch die Erfassung von Inhalten ist zeitweise unvermeidbar
So ist es zum Beispiel bei SMS der Fall, dass aufgrund technischer Gegebenheiten der Inhalt nicht von Verbindungsdaten getrennt werden kann. Dies wirf natürlich Fragen danach auf, ob der Inhalt überhaupt ausgeblendet werden könne.
- Verbindungsdaten können genauso aussagekräftig sein wie Inhaltsdaten
Selbst wenn der konkrete Wortlaut von Gespräche nicht erfasst würde, ist eine automatisierte Aufzeichnung der Verbindungsdaten selbst bereits aufschlussreich genug über persönliche Belange.
- Eine derartige Datensammlung ist hochsensibel
Es gab bereits mehrere Fälle von Hackerattacken auf und Sicherheitslücken in öffentlichen Systemen. Würde die Datenbank einer Vorratsdatenspeicherung geleaked werden, können die Konsequenzen für die Privatssphäre und Sicherheit des Einzelnen katastrophal sein.
- Konkrete Berufsausübungen werden problematisch
Vor allem aus den Lager des Journalismus kommt oft starke Kritiken an der Vorratsdatenspeicherung: Der vorherrschende Generalverdacht erschwere investigativen Journalismus, Arbeitsdetails würden nicht mehr am Telefon geklärt werden. Eine derartige Aufzeichnung macht auch professionelle Verschwiegenheitspflichten unhaltbar, so wie diese für medizinische Berufe, Therapeuten oder kirchliche Seelsorge gelten. Pressefreiheit und Berufsgeheimnisse würden quasi hinfällig werden.
Zusammengefasst: Warum die Vorratsdatenspeicherung so wichtig ist und weiterhin bleiben wird
Wie diese Ausführungen zeigen, ist das Thema Vorratsdatenspeicherung noch nicht vom Tisch und wird deshalb auch in Zukunft weiterhin den öffentlichen Diskurs bestimmen.
Das hängt zum einen damit zusammen, dass die Methode ein Teilbereich des viel größeren Problemfeldes Online-Datenschutz ist. Zwar wird allerorts nach einvernehmlichen Lösungen für die Handhabe von Daten im Internet gesucht; ob sich jedoch eine allgemein gültige Gesetzgebung und eine entsprechende Polizei für das world wide web durchsetzen, welche die Wahrung persönlicher Rechte garantieren, bleibt abzuwarten. Eine gemeinsame Lösung zu finden, ist jedoch unvermeidlich. Denn die momentanen Entwicklungen werden sich nicht rückgängig machen lassen, sondern im Gegenteil immer weiter voran schreiten.
Moin Moin Matrosen,
nette Präsi.
Gruß Larsi.
:)
BlaBlaBla und immer wieder die selbe Begründung! Der europäische Gerichtshof und das BVG in Deutschland ebenso etliche andere Gerichte haben eine klare Aussage getroffen, keine VDS in dieser Form! Auch die Bundesnetzagentur stoppte daraufhin die Speicherung und fast alle Provider halten sich daran.
Das ist gut so!
Ich persönlich habe mich damals an der Klage beim BVG angeschlossen, der Herr Schäuble dachte er kann mit dem Kopf durch die Wand. Wie eine derzeitige VDS aussehen würde über angeblich nur 10 Wochen? Scheiße! Wir alle wissen doch was da getrieben wird, schon schlimm genug dass die Geheimdienste rund um die Uhr alles erschnüffeln, und alles unter dem Deckmantel “Terror Abwehr”.
Und zum Pro & Contra sei gesagt das Kriminelle und Terroristen ganz genau wissen wie man die VDS umgehen kann, dass weiß sogar ich. Dienste welche die Anonymität sicherstellen gibt es einige, einige schlechter als andere, aber diese anderen schieben seit Jahren den Riegel vor und sogar Geheimdienste nutzen besagte um unerkannt zu bleiben.
Warum werden im Darknet nur ganz wenige Kriminelle erwischt und wieso?
Das bedarf keiner Erklärung mehr, und wer dies redlich und bewusst nutzt für seine Zwecke und grobe bekannte Fehler vermeidet ist und bleibt anonym. Wenn man sich Addons und Plugins installiert oder nicht weiß wo es verschlüsselte und Tor gerechte Speicher und Mail Account sich befinden, oder wer finanzielle Transaktionen abwickeln muss tritt früher oder später in eine dieser Fallen. Wer aber dies alles vermeidet umgeht eine VDS!
Und wegen ein paar weniger Dummköpfe sollen alle europäischen Bürger einer General Kontrolle unterzogen werden? 1984 akzeptieren? Schon schlimm genug das momentan 300 Millionen User das Betriebssystem Win 10 nutzen, allein die AGB und der Datenschutz zeigt eindeutig an das alles bei Windows gespeichert wird, alles! Ich frage mich da wirklich wie leichtfertig und gutgläubig diese Nutzer unbeschwert ihr Leben gestalten, Google nutzen und die sozialen Netzwerke, man weiß alles von diesen Usern und die VDS (IP) weißt dem ganzen noch einen Name zu inklusive Bewegungsprofile, persönliche Mitteilungen, Anrufe/Sofortnachrichten/SMS/Seitenaufruf etc.
Da sollen Richter über den Zugriff wachen und alles regeln? Ich lach mich schlapp, und vertrauen habe ich da ebenso wenig in die Geschichte. Was für Richter sollen das sein? Für Familienrecht oder anderes? Nein Danke, solang da diese Daten keiner extrem strengen Überwachung unterliegen werden sie schon bei unerlaubtem Musik Download heraus gegeben! Oder die Behörden selber erhalten unkontrollierten Zugang zu diesen Daten durch die Bestandsdatenauskunft! Jeder Polizeibeamte hätte somit Zugriff jederzeit und auf alles. Wie das abläuft zeigte die Vergangenheit und keinen hat es interessiert. Totalüberwachung im Überwachungsstaat, so etwas kann keiner wirklich wollen!