Widerrufsrecht/Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 6. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Das Recht auf Widerspruch im Datenschutz

Das Widerspruchsrecht zum Thema Datenschutz findet man im Gesetz nicht immer auf Anhieb.
Das Widerspruchsrecht zum Thema Datenschutz findet man im Gesetz nicht immer auf Anhieb.

Beim Online-Kauf, in der Arztpraxis, bei Behördengängen, am eigenen Arbeitsplatz – in sehr vielen Lebensbereichen werden personenbezogene Daten gespeichert, gesammelt und verarbeitet. Unternehmen legen Nutzer-Profile an, um potentielle Käufer zielgerichtet ansprechen zu können.

Für den jeweiligen Nutzer hingegen wird es immer schwieriger, einen Überblick darüber zu behalten, wer welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert hat. Sein Anspruch auf Information und sein Auskunftsrecht allein genügen nicht, um einen umfangreichen Datenschutz zu gewährleisten.

Neben dem Recht auf „Löschung von Daten“, haben Betroffene ein Widerspruchsrecht, welches in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verankert ist . Außerdem gibt es das Widerrufsrecht. Auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sah noch weitere Rechte vor.

Beide Begriffe, also sowohl der Widerspruch als auch der Widerruf, finden in verschiedenen Rechtsgebieten Verwendung. Und nicht immer ist ganz klar, was sich dahinter verbirgt und wo der Unterschied zwischen diesen Rechten liegt. Darüber soll dieser Ratgeber aufklären.

FAQ: Widerrufsrecht beim Datenschutz

Gewährt der Datenschutz ein Widerspruchs- und Widerrufsrecht?

Betroffene haben gemäß DSGVO und BDSG grundsätzlich folgende Rechte:
– Sie können der Datenverarbeitung widersprechen.
– Sie können eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen.

Ist ein Widerspruch immer wirksam?

Nein. Basiert die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf einer rechtlichen Grundlage, die diese Datenverarbeitung grundsätzlich gestattet oder sogar gebietet, kann der Widerspruch auch abgewiesen werden. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Betroffener der Verarbeitung seiner Daten im Rahmen eines Bußgeldverfahrens widerspricht. Die Behörden dürfen nämlich zur Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben die Daten Beschuldigter auch ohne deren Einwilligung verarbeiten.

Ist ein Widerruf immer wirksam?

Ja. Soweit eine Einwilligungserklärung erteilt wurde, kann der Betroffene diese jederzeit auch widerrufen. Mitunter dürfen die Daten des Betroffenen jedoch auch weiterhin verarbeitet werden, wenn es einer Einwilligung gar nicht erst bedurft hätte. Auch Löschfristen müssen ggf. berücksichtigt werden.

Widerspruchsrecht gemäß DSGVO

Ob im Internet oder in einer Arztpraxis – vielerorts stimmen Menschen der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu. Das führt häufig zu personalisierter Werbung. Diese kann auf der einen Seite hilfreich, auf der anderen aber auch sehr nervig sein.

Grundsätzlich steht jedem Menschen ein Widerspruchsrecht in Bezug auf die Verarbeitung seiner Daten zu. Diesbezüglich definiert Art. 21 Absatz 1 DSGVO:

Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Haben Sie also zur Verarbeitung Ihrer Daten zu Werbezwecken eingewilligt, haben Sie jederzeit ein Widerspruchsrecht. Sie müssen bei Ihrem Widerruf nicht einmal eine Begründung angeben. Ihre Daten dürfen sodann nicht mehr verarbeitet werden.

Datenschutz & Widerruf: Nach vorheriger Einwilligung in die Datenerhebung

Anwendung findet dieses spezielle Widerrufsrecht im Paragraph 28 des BDSG.
Anwendung findet dieses spezielle Widerrufsrecht im Paragraph 28 des BDSG.

In vielen Fällen willigen Nutzer in die Erhebung und Speicherung ihrer Daten ein, z. B. wenn sie einen Newsletter bestellen. Bereits bei der Eingabe seiner E-Mail-Adresse, aber auch in jedem Newsletter muss der Betroffene auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden. Außerdem muss der Versender des Newsletters eine Kontaktadresse anbieten, bei welcher sich der Nutzer vom Newsletter abmelden kann.

Macht der Betreffende von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch und bestellt den Newsletter ab, ist der Urheber des Newsletters grundsätzlich verpflichtet, die E-Mail-Adresse des Kunden aus dem Verteiler zu nehmen.

Gilt das auch, wenn der Nutzer zur Abbestellung nicht den im Newsletter vorgesehenen Weg wählt, sondern den Widerruf auf andere Weise erklärt? Das Landgericht Braunschweig hat dies in seinem Urteil vom 18.10.2012 bejaht (Az. 22 O 66/12). Danach müssen die Versender des Newsletters den Kunden auch dann aus dem Verteiler nehmen, wenn er den Widerruf z. B. an eine allgemeine Adresse aus dem Impressum schickt.

Gut zu wissen: Widerrufsrecht ist die laienhafte Bezeichnung für das datenschutzrechtliche Widerspruchsrecht.

Das Widerspruchsrecht im Datenschutz laut BDSG (vor Einführung der DSGVO)

Das Recht auf Widerspruch im Datenschutz richtet sich gegen eine Datenverarbeitung, die grundsätzlich zulässig ist. Es unterscheidet sich darin von den Rechten auf Berichtigung, Sperrung und Löschung. Die verantwortliche Stelle muss Betroffene grundsätzlich darauf hinweisen, dass sie der zulässigen Datenverarbeitung widersprechen können.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sieht folgende Fälle für den Widerspruch vor:

  • Das Recht auf Widerspruch gegen die Datenverarbeitung bei der Markt- und Meinungsforschung und bei der Werbung, § 28 Abs. 4 BDSG
  • Das Widerspruchsrecht, wenn der Betroffene besonders schutzbedürftig ist, §§ 20 Abs. 5, 35 Abs. 5 BDSG

Widerspruchsrecht gemäß Datenschutzgesetz gemäß § 28 Abs. 4 BDSG (vor Einführung der DSGVO)

§ 28 BDSG regelt die Datenverarbeitung in den Bereichen Werbung sowie Markt- und Meinungsforschung. Datenschutz gilt auch in Unternehmen. Diese und andere Stellen dürfen Ihre personenbezogenen Daten für Werbungszwecke und für den Adresshandel nur dann verarbeiten und nutzen, wenn Sie einwilligen.

Bestimmte Daten dürfen sogar ohne Ihre Zustimmung ausdrücklich verwendet werden. Hierunter fallen folgende Informationen:

  • Name, Titel und akademischer Grad
  • Anschrift
  • Geburtsjahr
  • Berufsbezeichnung
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe, z. B. „Autofahrer“

Die entsprechende Stelle darf diese Daten solange verwenden, bis Sie widersprechen. Ihr Widerspruch bedarf in diesem Fall keiner Begründung. Es genügt, wenn Sie Ihr Anliegen beispielsweise wie folgt formulieren:

Recht auf Widerspruch: Sie müssen nicht tatenlos zusehen, wenn Unternehmen Ihre Daten für Werbezwecke nutzen.
Recht auf Widerspruch: Sie müssen nicht tatenlos zusehen, wenn Unternehmen Ihre Daten für Werbezwecke nutzen.

“Ich widerspreche der Nutzung und Übermittlung meiner personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung, des Marketings sowie der Markt- und Meinungsforschung nach § 28 Abs. 4 BDSG.”

Die verarbeitende Stelle muss Sie auf Ihr Widerspruchsrecht hinweisen, und zwar bereits beim Vertragsabschluss oder wenn sie Ihnen Werbung zuschickt.

Sie können bereits zu diesem Zeitpunkt widersprechen, indem Sie dies entsprechend auf dem Auftrags- oder Vertragsformular vermerken. Doch auch zu einem späteren Zeitpunkt ist ein Widerspruch nach § 28 BDSG möglich.

Im Übrigen können Sie auch direkt bei der Stelle widersprechen, der die Daten übermittelt wurden.

Und auch wenn die verantwortliche Stelle aus anderen Gründen annehmen muss, dass Ihre schutzwürdigen Interessen der Nutzung für Werbezwecke entgegenstehen, darf sie die Daten nicht mehr verwenden.

Unternehmen und auch andere Stellen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Markt- und Meinungsforschung und für Werbungszwecke nur verwenden, wenn der Betroffene vorher ausdrücklich hierin eingewilligt hat. Aus diesem Grund muss die verantwortliche Stelle diese Kunden nicht nur bei der erstmaligen Erhebung ihrer Daten auf ihr Widerrufsrecht hinweisen, sondern auch bei jeder werblichen Ansprache.

Das Widerspruchsrecht nach § 20 Abs. 5 BDSG und § 35 Abs. 5 BDSG (vor Einführung der DSGVO)

§ 20 Abs. 5 BDSG regelt das Widerspruchsrecht zum Datenschutz gegenüber

  • öffentlichen Stellen
  • nicht-öffentlichen Stellen und öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmern

Selbst wenn eine Rechtsgrundlage die Datenverarbeitung erlaubt, kann der Betroffene widersprechen, wenn er ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse hat. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann sich aus der besonderen Situation des Betroffenen ergeben, z. B. weil eine Veröffentlichung der Daten ihn in Leib und Leben gefährden würde.

Hierfür muss die Person gegenüber der verantwortlichen Stelle nicht nur ihre schutzwürdigen Interessen erläutern. Sie muss auch darlegen, dass ihre Interessen die Interessen der Stelle an der Datenerhebung, -speicherung oder –nutzung überwiegen.

Die schutzwürdigen Interessen überwiegen z. B., wenn die Stelle Daten erhebt, die momentan nicht erforderlich sind, aber für ein zukünftiges Projekt interessant sein könnten. Dies wäre eine Vorratsspeicherung. Ein das Widerrufsrecht überwiegendes Interesse der verantwortlichen Stelle besteht hier nicht.

Ein anerkannter Grund ist auch, wenn die Datenverarbeitung eine Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen begründet. Hierbei muss es sich um gewichtige Gründe handeln. Das BDSG legt für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit einen strengen Maßstab zugrunde.

Der Widerruf im Datenschutz bedarf keiner besonderen Form.
Der Widerruf im Datenschutz bedarf keiner besonderen Form.

Ergibt sich, dass der Widerspruch des Betroffenen berechtigt ist, so dürfen die Daten nicht weiter verarbeitet werden. Dies wäre sonst unzulässig. Mit anderen Worten: Eine Datenverarbeitung, die ursprünglich rechtmäßig war, weil es eine Rechtsgrundlage dafür gab, kann für die Zukunft rechtswidrig werden, wenn der Widerspruch berechtigt war.

Der Betroffene kann aber nicht widersprechen, wenn die verantwortliche Stelle zur Datenverarbeitung verpflichtet ist, §§ 20 Abs. 5 Satz 2, 35 Abs. 5 Satz 2 BDSG.

Im Datenschutz kann der Widerspruch formlos erfolgen. Er ist demnach schriftlich oder mündlich möglich. Allerdings muss der Betroffene die personenbezogenen Daten nennen, gegen deren Verarbeitung er sich richtet. Nur so kann die verantwortliche Stelle den Widerspruch auch prüfen. Auch die Gründe für den Widerspruch muss er benennen.

Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Nach ihrer juristischen Ausbildung arbeitete Franziska in verschiedenen Branchen. Seit 2017 unterstützt sie die bussgeldkatalog.org-Redaktion. Durch ihre fachliche Ausrichtung liegen ihr Texte zu unterschiedlichsten rechtlichen Fragestellung unter anderem im Verkehrsrecht und Umweltrecht. Ein Schwerpunkt liegt zudem auf der Qualitätskontrolle im Rahmen des Lektorats/Korrektorats.

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1 Kommentar

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  1. Paul R
    Am 28. Januar 2022 um 19:34

    An welches Amt den Widerspruch richten.
    Winweis: Die Option “Ablehnen” wwird selten angeboten. Also muß zugestommt werden.

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