Reparatur bei wirtschaftlichem Totalschaden: Was ist zu beachten?
Letzte Aktualisierung am: 28. November 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Wann können Sie die Reparatur trotz Totalschaden in Rechnung stellen?
Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist bei der Schadensregulierung dann anzunehmen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. In der Regel lohnt sich die Reparatur in diesen Fällen deshalb nicht mehr. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Ausnahmeregelung installiert, die die Reparatur bei einem Totalschaden dennoch möglich macht.
Ist ein Geschädigter unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten, so kann er gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung regelmäßig den vollen Ausgleich des Schadens einfordern. Auch ein wirtschaftlicher Totalschaden kann die Reparatur-Forderung im Einzelfall gestatten. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die 130-Prozent-Regelung.
Doch was genau bestimmt diese? Unter welchen Voraussetzungen können Betroffene den Totalschaden an Ihrem Auto dennoch auf Kosten der gegnerischen Versicherung reparieren lassen?
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Reparatur bei Totalschaden
Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn der Schaden am Fahrzeug so groß ist, dass sich eine Reparatur üblicherweise nicht mehr lohnt.
Im Einzelfall ist dies möglich, wenn die 130-Prozent-Grenze beachtet wird. Damit ist gemeint, dass die Reparatur des Fahrzeugs nicht mehr kosten darf als 130 Prozent der Kosten für einen vergleichbaren Neuwagen.
Der Geschädigte muss hier eine Reihe von Bedingungen erfüllen. Genauere Informationen dazu erhalten Sie hier.
Video: Was ist ein Totalschaden?
Wirtschaftlicher Totalschaden: Auto dennoch reparieren lassen dank 130-Prozent-Grenze
Wie bereits angemerkt liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden dann vor, wenn der Wiederbeschaffungswert niedriger ist als die vermuteten Reparaturkosten (diese können etwa durch ein Kfz-Gutachten ermittelt werden). Dank der 130-Prozent-Grenze kann im Ausnahmefall dennoch der Schadensersatz eingefordert werden – nämlich immer dann, wenn die Kosten für die Reparatur den Wiederbeschaffungswert um maximal 30 Prozent übersteigt.
Angenommen, der Wiederbeschaffungswert (WBW) liegt bei 8.000 Euro, die durch Gutachten ermittelten voraussichtlichen Reparaturkosten (RK) hingegen bei 10.300 Euro. In diesem Fall liegt beim Kfz ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die Reparatur kann ggf. aber dennoch der gegnerischen Versicherung in Rechnung gestellt werden, da die Kosten hierfür nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen.
WBW = 8.000 Euro
RK = 10.300 Euro
RK ÷ WBW = 10.300 ÷ 8.000 = 1,2875 x 100 = 128,75 %
Theoretisch könnte der Geschädigte in diesem Fall also den Ausgleich der Reparaturkosten fordern. Es sind dabei jedoch unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen.
Bedingungen für die Reparatur: Wirtschaftlicher Totalschaden nicht immer ausgleichspflichtig
In der Regel kann ein Geschädigter auch einen wirtschaftlichen Totalschaden reparieren lassen und die Kosten hierfür gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers geltend machen. Selbst dann, wenn diese gemäß Gutachten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes ausmachen würden. Der Geschädigte muss dabei aber folgende Bedingungen akzeptieren und einhalten:
- Der Geschädigte muss die Reparatur tatsächlich durchführen lassen.
- Er muss das Fahrzeug nach der Reparatur noch mindestens weitere sechs Monate lang nutzen.
- Für diesen Zeitraum muss das Fahrzeug zudem auch weiterhin versichert sein.
- Bei der Fahrzeugreparatur sind die im Sachverständigengutachten gemachten Vorgaben strikt einzuhalten. Eine Werkstattrechnung ist der gegnerischen Haftpflichtversicherung als Nachweis vorzulegen.
- Führt der Geschädigte die Reparatur selbst durch, bedarf es der Bestätigung eines Sachverständigen, dass die im Gutachten gemachten Vorgaben auch dabei tatsächlich eingehalten wurden.
Guten Tag, ich interessiere mich ein Unfall Fahrzeug zu kaufen und dieses wieder professionell aufbereiten zu lassen. Grund: Der Kaufpreis ist relativ tief im Vergleich zum Neuwert. Wissen Sie, ob es in der Schweiz überhaupt erlaubt ist, so ein Auto wieder beim TÜV (MFK Schweiz) prüfen zu lassen?
Oder was sind in der Schweiz die Vorgaben? Danke.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe einen Schaden der rechten Seite verursacht. Bin gegen etwas gefahren. Die rechte Seite war kaputt. Man hat ihn durch den tüv gebracht aber
Die rechte Seite müsste lackiert werden. Machen sie Software
Mit freundlichen Grüßen Elke K
Hallo, ich habe einen selbstverschuldeten VK-Schaden verursacht. Sollte es auf einen wirtschaftlichen Totalschaden hinauslaufen, darf ich das Auto trotzdem auf eigene Kosten reparieren lassen? Muß ich das mit der Versicherung abklären?
Für den geleisteten Schadensbetrag der Versicherung, werde ich keinen gleichwertigen Gebrauchtwagen bekommen.
Vorab besten Dank.
Karin
Hallo ich habe Totalschaden Auto gekauft und ich habe das Auto Repariert kann ich das Auto wieder Anmelden lassen?
Und falls das Auto einem anderen Unfall ausgesetzt ist, kann ich die Kosten der Versicherungsgesellschaft geltend machen oder nicht?
MIT freundlichen Grüßen