Zeugenfragebogen erhalten – Was ist jetzt zu tun?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 22. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Was ist ein Zeugenfragebogen und wer bekommt ihn?

Der Zeugenfragebogen trifft in der Regel vor dem Bußgeldbescheid ein
Der Zeugenfragebogen trifft in der Regel vor dem Bußgeldbescheid ein

In der Regel trifft vor dem Bußgeldbescheid der sogenannte Anhörungsbogen ein. Und zwar immer dann, wenn ein Fahrer einen Verkehrsverstoß begeht. Sie haben aber einen Zeugenfragebogen im Briefkasten und wissen nicht, was Sie jetzt tun können? Dieser Ratgeber soll Abhilfe schaffen.

In den meisten Fällen erhält der Halter eines Pkw den Anhörungsbogen immer dann, wenn mit seinem Fahrzeug eine Ordnungswidrigkeit laut Verkehrsrecht begangen wurde. Das können zum Beispiel ein Rotlichtverstoß oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung sein. Der eigentliche Fahrer jedoch, der die Ordnungswidrigkeit vermutlich begangen hat, bleibt davon zunächst unberührt. Der Anhörungsbogen ist in erster Linie dafür da, dem Fahrer im Wesentlichen die Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorfall zu äußern.

Bevor eine Behörde den Bußgeldbescheid verschicken kann, muss zuerst der Fahrer ermittelt werden. Dafür ist auch die Mithilfe des Fahrzeughalters erforderlich. Schließlich belassen die Behörden eine Ordnungswidrigkeit nur ungern straffrei. Doch wer zahlt bei einem Zeugenfragebogen das Bußgeld? Der Fahrer, denn in Deutschland haftet der Halter grundsätzlich nicht für die Ordnungswidrigkeit, die durch einen anderen Fahrer begangen wurde (sogenannte Fahrerhaftung).

FAQ: Zeugenfragebogen

Was ist ein Zeugenfragebogen und wer bekommt ihn?

Hat die Bußgeldbehörde einen Verkehrsverstoß ermittelt, der offenbar nicht vom Fahrzeughalter begangen wurde, so bekommt dieser einen Zeugenfragebogen zugeschickt und kann darin Angaben zur Identität des Fahrers machen.

Kann ich den Zeugenfragenbogen ignorieren?

Wenn Sie als Kfz-Halter keine Angaben auf dem Fragebogen machen, kann es sein, dass die Polizei weitere Untersuchungen veranlasst und ggf. persönlich bei Ihnen erscheint oder Sie vorlädt. Außerdem droht Ihnen die Auflage, ein Fahrtenbuch führen zu müssen.

Wann habe ich das Recht, Angaben zum Fahrer zu verweigern?

Wenn Sie mit der Angabe einen nahen Angehörigen (Ehepartner, Verlobte/r und Verwandte in gerader Linie) belasten, dann können Sie sich auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Sofern Sie sich selbst belasten würden, steht Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zu.

Keine Lust zu lesen? Zeugenfragebogen im Video erklärt

Video: Das müssen Sie zum Zeugenfragebogen wissen!
Video: Das müssen Sie zum Zeugenfragebogen wissen!

Weiterführende Ratgeber zum Zeugenfragebogen

Wann erhalten Sie einen Zeugenfragebogen?

Wenn die Bußgeldbehörde den Fahrer nicht identifizieren kann, dann wird an den Halter ein Zeugenfragebogen versendet
Wenn die Bußgeldbehörde den Fahrer nicht identifizieren kann, dann wird an den Halter ein Zeugenfragebogen versendet

Einen Zeugenfragebogen erhält ein Betroffener in der Regel dann, wenn die Behörden bereits wissen, dass der Halter den Verstoß nicht begangen hat.

Das kann im Nachhinein geschehen, wenn Sie schon im Anhörungsbogen bekräftigt haben, dass nicht Sie als Besitzer des Kfz nicht gefahren und auch nicht der Verursacher der Ordnungswidrigkeit sind.

Es kann in seltenen Fällen aber auch passieren, dass die Behörde selbst feststellt, dass Halter und Fahrer nicht ein und dieselbe Person sind. Zeigt das Blitzerfoto zum Beispiel eine weibliche Person, der Halter ist jedoch männlich, so kann dies der Fall sein und der Halter erhält sofort den Zeugenfragebogen.

Bereits im Anhörungsbogen kann der Betroffene den tatsächlichen Fahrer benennen. Dann ist das Ermittlungsverfahren gegen Sie beendet und wird stattdessen gegen den Verkehrssünder eröffnet. Eine weitere Möglichkeit ist aber auch, dass ein Zeugenfragebogen bei einer Ordnungswidrigkeit versendet wird, wenn sich die Behörde nicht sicher ist, dass zum Tatzeitpunkt der Fahrzeughalter auch Fahrzeugführer war.

Welche Informationen zum Beispiel ein Zeugenfragebogen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Zeugenfragebogen enthalten kann, sehen Sie im nachfolgenden Zeugenfragebogen-Muster:

Adresse der Behörde
Straße
PLZAdresse des Betroffenen
Straße
PLZ
Geboren am: XX.XX.XX
Aktenzeichen: XYZeugenfragebogen

 

Sehr geehrte(r) Herr/Frau XY

Der/dem Führer(in) des PKW mit dem Kennzeichen XXXXXX wird vorgeworfen, am XX.XX.XXXX um XX:XX Uhr in Stadt, Kreis XY, Straße/Autobahn folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

Sie überschritten die zulässige Hochgeschwindigkeit außerhalb um 35 km/h
Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h.
Festgestellte Geschwindigkeit (abzüglich Toleranz): 135 km/h

§ XX Abs. XX

Beweismittel: Radarmessung und Frontfoto
Zeuge: XY, Polizeistation, Filmnummer: XXXXXXXXXX

Teilen Sie bitte die Personalien und Anschrift der verantwortlichen Person auf der Rückseite dieses Schreibens mit. Sie vermeiden dadurch weitere Ermittlungen.

Senden Sie diesen Fragebogen innerhalb einer Woche nach Zugang zurück, selbst wenn Sie von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Falls nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug führte, kann der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeuges gemäß § 31a der Straßenverkehrszulassungsordnung ein Fahrtenbuch auferlegt werden.

Im Auftrag,

XY

Zeugenfragebogen als Muster

Beispiel eines Zeugenfragenbogens zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF-Dokument
  • Beispielhafte Vorlage

Zeugenfragebogen: Aussage verweigern – Chance auf Verjährung?

Sie haben das Recht, auf dem Zeugenfragebogen die Aussage zu verweigern, z. B. wenn der Fahrer ein naher Verwandter ist
Sie haben das Recht, auf dem Zeugenfragebogen die Aussage zu verweigern, z. B. wenn der Fahrer ein naher Verwandter ist

Die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit beträgt drei Monate. Nach dieser Frist können Sie in der Regel nicht mehr von der zuständigen Behörde für die Tat belangt werden. Während jedoch die Frist durch die Versendung eines Anhörungsbogens aussetzt und von neuem beginnt, wird diese bei einem Zeugenfragebogen nicht unterbrochen und läuft ab Zeitpunkt der begangenen Ordnungswidrigkeit fort.

Hat der Halter keine Angaben auf dem Zeugenfragebogen gemacht bzw. den Zeugenfragebogen nicht ausgefüllt, so kann es sein, dass zunächst ein weiterer amtlicher Brief ins Haus flattert, also eine Erinnerung daran, die Angaben zu machen. Es kann dabei auch vorkommen, dass Sie als Adressat des Zeugenfragebogens als Zeuge zum Vorsprechen in die Behörde oder sogar ins nächste Polizeipräsidium vorgeladen werden.

Zudem droht gemäß §31 a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) das Risiko einer Fahrtenbuchauflage, wenn die Behörde aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Fahrzeughalters keinen Fahrer ermitteln konnte. In der Regel geschieht dies aber in den seltensten Fällen bei der ersten Aussageverweigerung.

Weiterhin kann die Bußgeldstelle zum zügigen Voranschreiten der Ermittlung weitere Maßnahmen erheben und die Polizei bitten, den Täter im direkten Umfeld des Halters ausfindig zu machen. Zur Ermittlung des Fahrers kann die Polizei notfalls auch gegen die bei Ihnen wohnhaft gemeldeten Personen vorgehen, bei Ihnen klingeln oder bei der Passbehörde Passfotos von verdächtigen Personen anfordern und diese zum Beispiel mit dem Blitzerfoto abgleichen.

Die Personen, die die Polizei hierbei befragt, müssen jedoch im Rahmen des Zeugnisverweigerungsrechts keine Auskunft geben. Im Allgemeinen kann es sich lohnen, hierbei einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen, da er auf den individuellen Einzelfall und alle Eventualitäten eingehen kann.

Zeugnisverweigerungsrecht: Sie haben die Möglichkeit bei einem Zeugenfragebogen ein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch zu nehmen, wenn zum Einen Sie selbst der Fahrer waren oder zum Anderen ein naher Angehöriger der tatsächliche Fahrer ist, so müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Sie sollten jedoch nicht absichtlich eine falsche Person wahrheitswidrig benennen. Das gilt als falsche Verdächtigung und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder aber mit einer Geldstrafe geahndet.

Zeugenfragebogen bei Firmenwagen

Ist also die Identität eines Fahrers unklar, so verschickt die Behörde einen Zeugenfragebogen. Dies ist auch die reguläre Vorgehensweise, wenn der Halter eine GmbH und das Auto in dem Falle ein Firmenwagen ist. Wird hierbei allerdings nur eine juristische Person, also die GmbH oder die AG an sich angesprochen bzw. adressiert, so ist diese unnatürliche Person nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu leisten. Wird hingegen ein gesetzlicher Vertreter mit dem Zeugenfragebogen angeschrieben, so besteht eine Auskunftspflicht. Es sei denn, es handelt sich bei dem Fahrer zum Beispiel um den Ehegatten oder einen anderen nahen Verwandten. Auch der Ex-Lebenspartner oder -Ehegatte ist davon ausgenommen.

Ein häufiger Fehler in Firmen ist, dass sie den Zeugenfragebogen zum Ausfüllen gleich an den tatsächlichen Fahrer übergeben, sodass dieser sich darum kümmern muss. Dies ist ein zunehmend ungeschickter Zug. Denn der tatsächliche Fahrer verzichtet damit entweder auf sein Zeugnisverweigerungsrecht oder die Firma riskiert eine kostenpflichtige Fahrtenbuchauflage, wenn der Fahrer nicht antwortet, um den Vorwurf gegen sich abzuwehren.

Die Fahrtenbuchauflage ist nicht als Strafe zu sehen, sondern als vorbeugende Maßnahme. Bei ihr muss der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter vor jeder Fahrt,

  • deren Beginn mit Datum und Uhrzeit,
  • den Namen und die Anschrift des Fahrzeugführers,
  • das amtliche Kennzeichen,
  • Datum sowie Uhrzeit nach der Beendigung der Fahrt eintragen.

Das Fahrtenbuch ist ständig mitzuführen, wie auch auf Verlangen vorzuzeigen. Die Verwaltungsbehörde legt die Dauer der Auflage fest. Verstöße gegen die Fahrtenbuchauflage werden mit einem Bußgeld geahndet, da dies als Ordnungswidrigkeit zu werten ist.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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181 Kommentare

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  1. Marc
    Am 21. Januar 2017 um 18:18

    Ich wurde von einem Rotlicht blitzer erwischt aber nach dem der anhörungungs Bogen kam stand drinne das man mich als Fahrer ausschließt , wenn ich jetzt die Aussage verweigere sprich mich auf mein Aussage Verweigerungsrecht beziehe was kann dann passieren oder sollte ich lieber direkt zu geben?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Januar 2017 um 12:34

      Hallo Marc,

      Sie haben immer das Recht, die Aussage zu verweigern. Es kann aber sein, dass, wenn die Untersuchungen nichts ergeben, die Beamten auf Sie zurückkommen. Strafbar machen Sie sich erst, wenn Sie Falschaussagen tätigen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. TW08
    Am 12. Januar 2017 um 20:58

    Hallo!

    Ich habe einen Zeugenfragebogen vorliegen, der eigentlich genau wie das hier aufgezeigte Muster aussieht. Anschließend findet sich jedoch der Satz: “Den Zeugenfragebogen brauchen Sie nicht zu beantworten, wenn der Betrag in Höhe von 30€ innerhalb einer Woche unter Angabe des Verwendungszwecks XXX auf das Konto XXX überwiesen wird.”
    Bedeutet das, man kann in dem Fall den Bogen einfach nicht zurückschicken und das Geld bezahlen? Wird dann trotzdem weiter nach dem tatsächluchen Fahrer gesucht?

    Viele Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Januar 2017 um 11:39

      Hallo TW08,
      wenn Sie den Bogen nicht zurücksenden und den jeweiligen Betrag überweisen, geht die zuständige Behörde in der Regel davon aus, dass Sie den Verstoß begangen haben. Nach einem anderen Fahrer wird dann normalerweise nicht mehr gesucht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. DT
    Am 9. Januar 2017 um 15:27

    Hallo,

    falls man in einem Zeugenfragebogen einen Fahrer angegeben hat, dieser den Strafzettel aber ohne Angabe von Gründen nicht bezahlt, kann die Stadt dann mich als Halter belangen? Oder bekommt der Fahrer die Mahnung?

    Vielen Dank im Voraus.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Januar 2017 um 11:21

      Hallo DT,

      hierbei kommt es auf die Art des Verstoßes an. Es gibt Verstöße, bei denen es eine Halterhaftung gibt – in Ihrem Fall sollte dies aber nicht gegeben sein, da Sie sonst keinen Zeugenfragebogen erhalten hätten. Haben Sie den eigentlichen Fahrer angegeben, ist es an den Behörden, gegen ihn ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Gegen Sie wird entsprechend kein Verfahren eingeleitet. Ein Bußgeld müssen Sie nicht befürchten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Brigitte
    Am 9. Januar 2017 um 10:07

    Hallo,
    ich wurde am 27.11.2016 auf der Autobahn geblitzt (24km/h zu schnell, mein Mann ist der Halter und saß neben mir. Ich bin als Fahrer auf dem Foto zu erkennen mein Mann ist als Beifahrer weiß überstrichen nicht zu erkennen. Muss mein Mann den Zeugenfragebogen ausfüllen und zurückschicken?. Was passiert wenn er es nicht tut und auch nach einer nochmaligen Aufforderung nicht reagiert?. Der Zeugenfragebogen hat das Datum 31.12.2016.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Januar 2017 um 10:42

      Hallo Brigitte,

      Ihr Mann ist dazu verpflichtet, der Zeugenfragebogen zurückzusenden – Angaben zur Tat muss er allerdings nicht machen. Die Polizei kann weitere Ermittlungen anstellen, z.B. bei einem Hausbesuch persönlich nachfragen, wer das Kfz geführt hat.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Yvonne
    Am 4. Januar 2017 um 12:51

    Hallo,
    ich wurde am 04.09.2016 auf der Autobahn geblickt, da es sich um einen FirmenFahrzeug handelt , ging der Zeugenfragebogen an die Firma.
    Am 29.09.2016 wurde er mit meinen Daten ausgefüllt und den gleichen Tag noch zurück, bis jetzt kam noch keine Antwort.Was nun ? Ist es schon verjährt ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Januar 2017 um 10:14

      Hallo Yvonne,

      die Verjährungsfrist beträgt hier drei Monate. Der Zeugenfragebogen unterbricht die Verjährungsfrist nicht, anders als der Anhörungsbogen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Didi
    Am 17. Dezember 2016 um 0:10

    Jemand in der WG hat sich ohne mein Wissen mein Auto geliehen und ist damit geblitzt worden. Wir haben das inzwischen besprochen und geregelt. Ist es möglich, dass ich das Bußgeld bei Eintreffen des Bescheids einfach bezahle und damit ist die Angelegenheit erledigt?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Dezember 2016 um 10:36

      Hallo Didi,

      in der Regel wird ein Bußgeldbescheid an den Fahrzeughalter versandt. Diesen können Sie dann begleichen, wenn Sie keinen Einspruch einlegen wollen.

      Kann der Fahrer nicht eindeutig ermittelt werden oder ist es eindeutig, dass der Halter nicht der Fahrer war, wird zunächst ein Anhörungs- oder ein Zeugenfragebogen zugeschickt. Sie haben hier die Möglichkeit, Stellung zum Verstoß zu nehmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Sarah
    Am 8. Dezember 2016 um 10:40

    Hallo!
    Ich habe einen Zeugenfragebogen zugeschickt bekommen (zu schnelles Fahren am 12.09.2016) auf dem ich keine Person und noch nichtmal mein Kennzeichen erkennen konnte. In dem Brief stand aber drin, das es nicht möglich ist, dass ich die Fahrerin war. Ich habe um ein besseres Foto gebeten und heute kam es an. Ich bin tatsächlich nicht die Fahrerin. Kann ich jetzt meine Aussage verweigern und am 11.12.16 ist der Tatbestand verjährt?
    Liebe Grüße!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Dezember 2016 um 11:34

      Hallo Sarah,

      wurde bis dahin kein Anhörungsbogen erstellt, sollte die Tat tatsächlich verjährt sein. Ein Aussageverweigerungsrecht besteht grundsätzlich immer. Sie müssen sich oder andere nicht belasten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Herrmann
    Am 1. Dezember 2016 um 15:10

    Hallo,

    ich wurde im November geblitzt (45 km/h zu schnell außerorts). Allerdings handelte es sich hierbei um einen Mietwagen, welcher ein Freund gemietet hatte und ich aber für eine Zeitgefahren bin (leider eben dann auch beim Blitzer).

    Die Mietwagenstation hat nun meinen Freund angeschrieben, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde und die seine Daten an die Behörde gegeben wurden.

    Meine Frage ist, wie der weitere Prozess hier ist. Erhält mein Freund nun einen Zeugenfragebogen oder direkt ein Anhörungsbogen? Ich will ihn nicht in Schwierigkeiten bringen, daher wird er mich darauf nennen als Fahrer zu dem Zeitpunkt. Was würde ich dann erhalten von der Behörde (direkt einen Bußgeldbescheid oder einen Anhörungsbogen)?

    Mir geht es nicht darum die Strafe zu umgehen, ich würde das Ganze nur gern bis ins nächste Jahr “hinauszögern” und daher ware es mir recht, wenn man 2x 14 Tage warten könnte mit einer Rückmeldung an die Behörde.

    Danke & VG,
    Herrmann

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Dezember 2016 um 10:42

      Hallo Herrmann,
      ein Zeugenfragebogen wird in der Regel nur dann versendet, wenn die zuständige Behörde bereits weiß, dass der Fahrzeughalter den Verstoß nicht begangen hat. Ob dies der Fall ist, können wir Ihnen nicht sagen. Normalerweise würde Ihr Freund zunächst einen Anhörungsbogen erhalten, in dem er Angaben dazu machen kann, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat. Dazu ist er jedoch nicht verpflichtet. Gibt er Sie als Fahrer an, erhalten Sie normalerweise ebenfalls einen Anhörungsbogen, in dem Sie sich zu der Sache äußern können. Im Anschluss wird Ihnen dann der eigentliche Bußgeldbescheid zugestellt. Es ist jedoch auch möglich, dass Sie direkt einen Bußgeldbescheid erhalten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Karina
    Am 17. November 2016 um 13:13

    Hallo,
    Ich habe bereits einen Betrag von 15€ den ich bezahlen muss. Kommt in Anschluss ein weiteres Verwarnungsgeld ??
    Auf der ersten Seite steht: den zeugenfragebogen brauchen sie nicht zurück senden,wenn der Betrag in Höhe 15€ innerhalb einer Woche überwiesen wird.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. November 2016 um 10:47

      Hallo Karina,
      wenn Sie den Betrag von 15 Euro innerhalb einer Woche bezahlen, sollte in der Regel kein weiteres Verwarnungsgeld auf Sie zukommen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Karina
    Am 16. November 2016 um 20:00

    Hallo,
    Mein Vater hat ein zeugenfragebogen erhalten, da mein Vater der Fahrzeughalter ist und ich das Auto am tat Zeitpunkt gefahren bin. ES müssen 15€ überwiesen werden und der zeigenfragebogen ausgefüllt werden. Meine frage ist, ist die Sache dann damit erledigt oder bekomme ich nachdem ich den Bogen ausgefüllt habe noch irgendetwas zu geschickt ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. November 2016 um 9:37

      Hallo Karina,

      der Zeugenfragebogen ist von Ihrem Vater auszufüllen. Er kann Sie als Fahrerin benennen. Im Anschluss erhalten Sie eine Verwarnung, welche Sie entsprechend zahlen können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Lilly
    Am 19. Oktober 2016 um 13:15

    Mein Sohn ist am 15.7.16 26 kmh zu schnell gefahren. Der Zeugenfragebogen kam recht schnell und wurde von mir nicht zurückgesendet. Gestern 18.10.16 war nun ein Anhörungsbogen für meinen Sohn im Briefkasten. Ausstellungsdatum 10.10.16, allerdings erst am 18.10 bei uns. Frist wäre ja der 15.10 gewesen vor Verjährung. Was ist nun am besten zu tun?
    LG und Danke für einen Tip

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Oktober 2016 um 9:29

      Hallo Lilly,

      vermutlich ist der Bescheid noch nicht verjährt. In der Regel ist das Ausstellungsdatum bzw. das Datum der Anordnung eines Anhörungsbogens entscheidend. Dieser wäre nach Ihren Angaben noch fristgerecht. Das Zustellungsdatum erhält erst dann Bedeutung, wenn zwischen Absende- und Zustellungsdatum eine hohe Differenz liegt. Bei solch knappen Bescheiden, ist nicht immer klar zu sagen, ob ein Verjährung vorliegt. Ein Anwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht kann Sie dazu weiter beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Khastavi
    Am 7. Oktober 2016 um 13:02

    Bei mir ist auch so dass meine Frau mit meinem Auto das Rotlicht vorbeigefahren ist.
    Ich bekam ein Zeugenfragebogen aber habe nicht reagiert und nach 2Wochen noch eins als Erinnerung.
    Ist das richtig dass ich nicht Antworten soll weil sie meine Frau ist?
    Mfg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. Oktober 2016 um 15:43

      Hallo Khastavi,

      Sie dürfen in Ihrem Fall vom Recht der Zeugnisverweigerung Gebrauch machen und müssen den Zeugenfragebogen nicht ausfüllen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Silberdistel
    Am 21. September 2016 um 20:12

    Im Anhörungsbogen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (25 kmh innerhalb geschlossener Ortschaften) können unter Punkt 4 für den Betroffenen *freiwillige* Angaben zur Sache gemacht werden, u.a. “ich war zur Tatzeit Fahrzeugführer” bzw. “ich war zur Tatzeit nicht Fahrzeugführer”.

    Welche Konsequenz KÖNNTE es nach sich ziehen, hier eine falsche Rubrik anzukreuzen (also “war nicht Fzg-Führer” obwohl ich gefahren bin, bzw. “war Fzg-Führer” obwohl ich nicht gefahren bin) ? Die Angabe ist ja erstens freiwillig, bzw. eine falsche Angabe könnte ich ja deshalb ankreuzen um mich oder einen nahen Angehörigen zu schützen! Ist dies erlaubt, oder unterscheidet hier das Gesetz zwischen “Zeugnisverweigerung” und “absichtlicher Falschaussage”? Welche Konsequenz würde in letzterem Fall drohen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. September 2016 um 8:37

      Hallo Silberdiestel,

      Sie sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Insoweit gilt auch das Zeugnisverweigerungsrecht. Vor einer Falschaussage sollten Sie sich allerdings hüten. Dies ist eine Straftat und hat im Zweifel schwerere Folgen als das Bezahlen eines rechtmäßigen Bußgeldes. Sollten Sie sich unsicher sein, kann es auch sinnvoll sein, mit einem Anwalt den bestimmten Fall zu erörtern, ggf. ergeben sich Möglichkeiten, einen Einspruch einzulegen und so die Buße abzuwenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Freetz
    Am 13. September 2016 um 13:23

    Hallo,

    haben folgendes Problem:

    Mein Partner hat sich das Firmenfahrzeug ausgeliehen und wir sind damit abwechselnd gefahren. Nun bin ich mit 35 zu schnell auf der Autobahn (80 wegen Wind, Schild übersehen) geblitzt worden. Das war am 9.3.16.
    Am 24.3.16 kam ins Unternehmen ein Zeugefragebogen an. Mein Partner, Verantwortlicher im Unternehmen, hat diesen Bogen ignoriert. In der Zwischenzeit hat die Polizei im Ort des Unternehmens angerufen und herausgefunden (mein Partner hatte nun Urlaub), dass er sich das Auto ausgeliehen hatte. Die ArbeitsKollegen haben die private Adresse aber nicht herausgegeben. Zwei Wochen später klingelte die Polizei (wir wohnen in einem anderen Ort)bei uns. Ich habe nicht aufgemacht. Das war am 5.08.2016. Am 12.08.16 haben sie erneut geklingelt. Wieder nicht geöffnet. Meine Frage ist nun: Ab wann ist die Angelegenheit verjährt? Ab welchem Tag kann ich für die Ordnungswidrigkeit nicht mehr belangt werden?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. September 2016 um 9:11

      Hallo Freetz,

      Die Verjährungsfrist von Ordnungswidrigkeiten beträgt drei Monate und beginnt an dem Tag zu laufen, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Sollte allerdings in der Zwischenzeit ein Bußgeldbescheid eintreffen, tritt keine Verjährung ein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Martin
    Am 13. September 2016 um 9:23

    Hallo,
    ich habe als Halter einen Zeugen-Fragebogen erhalten.
    “Dem verantwortlichen Fahrzeugführer wird folgendes zur Last gelegt: 141723 Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33km/h – zulässige Geschwindigkeit 60km/h.”
    Ich habe den Bogen mit meinen Personalien ausgefüllt und die Ordnungswidrigkeit zugegeben.
    Gefahren bin ich nicht sondern eines meiner Kinder (Probezeit).
    Jetzt hat sich die Polizei sich gemeldet und gemeint – sie glauben nicht, dass ich es war (Foto).
    Habe ich etwas zu befürchten, wenn ich jetzt sage, ich war es nicht ?
    Angaben zum Fahrer müsste ich ja nicht machen oder?
    Vielen Dank für eine Antwort.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. September 2016 um 9:15

      Hallo Martin,

      in Bezug auf nahe Angehörige steht Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie müssen in dem Fall also keine Angaben machen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Tom
        Am 11. November 2017 um 23:06

        Ist es nicht eine falsche Aussage, wenn ich mich selbst als Fahrer bekenne, aber mein Kind gefahren ist und ich es weiß?
        Dann hätte ich schon was zu befürchten?!
        Die einzige Möglichkeit wäre doch gewesen, das Verweigerungsrecht wegen der Verwandtschaft.
        Oder liege ich da falsch?

        • bussgeldkatalog.org
          Am 28. November 2017 um 13:23

          Hallo Tom,

          bei enger Verwandtschaft besteht das Recht, die Aussage zu verweigern, also keine Angaben zum Fahrer zu machen. Eine Falschaussage ist nicht zulässig.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Christian
    Am 7. September 2016 um 12:25

    Hallo,
    ich fahre einen Firmenwagen und habe von der Firma am 9.9. einen Zeugenfragebogen erhalten wobei der Verstoß am 22.06. war. Das bedeutet die Verjährungsfrist ist in 2 Wochen bereits eingetroffen. Wie verhalte ich mich richtig?
    Den Zeugenfragebogen gar nicht beantworten oder Aussage verweigern … ?? Bitte um Hilfe, vielen Dank.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. September 2016 um 9:25

      Hallo Christian,

      wie Sie sich hierbei richtig verhalten, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Es ist zunächst richtig, dass der Zeugenfragebogen die Verjährung nicht unterbricht. Sofern Sie der gesetzliche Vertreter der Firma sind, müssen Sie antworten. Waren Sie selbst oder ein Ihnen naher Verwandter der Fahrer, so können Sie von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen und müssen keine Angaben zur Sache machen. Gegebenenfalls droht der Firma dann eine Fahrtenbuchauflage.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Lina
    Am 4. September 2016 um 19:25

    Hallo,
    Ich habe auch mal eine Frage. Darf die Polizei zur Personenermittlung bei den Nachbarn klingeln? Nachdem ich von meinem Zeugnisverweigerungrecht Gebrauch gemacht habe, waren sie sehr empört und haben das Blitzerfoto in der Nachbarschaft gezeigt. Da der Fahrer eine Sonnenbrille trug, war er anhand des Passfotos vom Einwohnermeldeamt nicht eindeutig zu erkennen. Dieser Aufwand wegen 70€! Darf die Polizei deshalb in der Nachbarschaft “ermitteln”? Vielen Dank für eine Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. September 2016 um 8:45

      Hallo Lina,

      die Ermittlungsbehörden sind gehalten alle rechtlich möglichen Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrers zum Tatzeitpunkt zu ergreifen und alle Ermittlungen zur Aufklärung des Falls durchzuführen. Dazu gehört auch die Befragung der Nachbarschaft.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. nina
    Am 18. August 2016 um 10:17

    Muss man den Zeugenfragebogen zu einem Bußgeldbescheid ausfüllen oder kann man diesen ignoriern und nur das Geld an die Behörde überweisen? Es handelt sich um eine Geschwindigkeitsübertretung außerhalb geschlossener Ortschaften um 16km/h. Bei dem betreffenden Auto handelt es sich um ein Firmenfahrzeug.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. August 2016 um 10:03

      Hallo Nina,

      ein Zeugenfragenbogen muss in der Regel ausgefüllt werden – sonst kann eine Fahrtenbuchauflage drohen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Feila
    Am 10. August 2016 um 10:41

    Hallo,
    Ich habe einen Zeugenfragebogen erhalten. Vor vier Wochen soll ich 26km/h außerorts zu schnell gefahren sein, allerdings kann ich mich nicht mehr erinnern und der Fahrer könnte auch meine Schwester gewesen sein. Wenn ich schreibe, dass ich mich nicht erinnern kann und die Behörde mir dann ein Foto zusendet oder andere Ermittlungen einleitet, kommen dann Mehrkosten auf uns zu?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. August 2016 um 9:26

      Hallo Feila,

      im Zweifel kann es zu einer Fahrtenbuchauflage kommen, sollte sich nicht klären lassen, wer der Fahrer des Wagens war. Allerdings begründet der Umstand als solcher (nicht zu wissen, wer der Fahrer ist) keine Mehrkosten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Jäger
    Am 2. August 2016 um 16:20

    Was passiert, wenn der Fahrer den Verstoß zugibt, aber den Anhörungsbogen nicht unterschreiben kann, weil er für ein Viertel Jahr im Ausland und nur schwer zu erreichen ist?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. August 2016 um 9:54

      Hallo Jäger,

      möglicherweise kann dieser auch die Unterschrift und den Bogen via Fax oder eingescannten schreiben schicken. Andernfalls können weitere Schreiben und Ermahnungen folgen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Dornenbusch
    Am 1. August 2016 um 0:30

    Hallo, ein Freund aus Nicaragua ist auf dear Autobahn mit ca 50 kmh zuviel geblitzt worden.
    Er reist morgen allerdings schon wieder ab.
    Kann er in Nicaragua belangt werden oder hat es Konsequenzen bei seinem nächsten Urlaub?
    Danke!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. August 2016 um 8:50

      Hallo Dornenbusch,

      eine Verfolgung in Nicaragua durch deutsche Behörden ist in der Regel nicht möglich.
      Dennoch kann dies Konsequenzen für den nächsten Aufenthalt Ihres Freundes in Deutschland haben. Wird ein Fahrverbot ausgesprochen, ist dieses in Deutschland gültig und kann vollstreckt werden. Auch das ausstehende Bußgeld kann dann sofort vollstreckt und von Ihrem Freund verlangt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Dornenbusch
        Am 1. August 2016 um 21:31

        Was macht man dann am besten, zahlen und ggf das Fahrverbot abwarten ….?

        • bussgeldkatalog.org
          Am 4. August 2016 um 10:00

          Hallo Dornenbusch,

          wir dürfen Ihnen leider keine Rechtsberatung geben. Die Vollstreckungsverjährung beträgt drei Jahre. Allerdings müsste zunächst ein Bußgeldverfahren gegen Ihren Freund eröffnet werden und ein fristgerechter Bußgeldbescheid (innerhalb von drei Monaten nach der Tat, spätestens aber nach 6 Monaten) ergehen. Wenn Sie einen Zeugenfragebogen erhalten haben, müssen Sie den eigentlichen Fahrer nicht benennen. Allerdings können die Behörden Ihnen dann eine Fahrtenbuchauflage geben.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

          • Dornenbusch
            Am 4. August 2016 um 22:24

            Vielen Dank für die Infos!

  22. Roman
    Am 28. Juli 2016 um 12:50

    Guten Tag,

    Wir erhielten nach über 17Wochen nun einen Zeugenfragebogen.
    Da wir kein Fahrtenbuch riskieren wollen, aber auf eine Verjährung hoffen, wollen wir die Antwort verzögern, aber nicht verweigern.
    Im Schreiben ist 1Woche als Frist genannt, aber wir hoffen dass wir nach über 2 Monaten diese Frist dehnen können, da man nach so langer Zeit schon viel Zeit benötigt um sich an den Vorwurf zu erinnern.

    Wie schnell kann man von uns verlangen zu antworten?

    Grüße,

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. August 2016 um 9:28

      Hallo Roman,
      in der Regel sollte nach 17 Wochen bereits Verjährung eingetreten sein. Der Zeugenfragebogen unterbricht die Verjährungsfrist nicht. Wie Sie in Ihrem Fall nun weiter vorgehen sollten, besprechen Sie am besten mit einem Anwalt, da wir keine Rechtsberatung geben dürfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Jp
    Am 15. Juli 2016 um 2:51

    Ich habe einen Bußgeldbescheid geschickt bekommen an die Adresse meines Vaters. (Mein Name)
    Angeblich wurde ich geblitzt mit seinem Auto. Was aber nicht stimmt.
    Jetzt habe ich den selben Bescheid noch mal bekommen an meine Adresse wo ich wohne, ich wohne schon seid 10 Jahren nicht mehr im Elternhaus.
    Ich habe natürlich gleich wiederspruch eingelegt, denn die gefahrene Person ist die Freundin von meinem Vater.
    Nun meine Frage, wie kommt die Bußgeldstelle auf mich? Wurden vom Halter eventuell falsche Angaben gemacht???

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Juli 2016 um 8:55

      Hallo Jp,
      da es sich auf dem Blitzerfoto um eine weibliche Person handelt, ist es möglich, dass die Bußgeldstelle Ihren Vater ausgeschlossen und direkt auf Sie geschlossen hat. Welche Angaben der Halter gemacht hat, können wir Ihnen nicht sagen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. mark
    Am 3. Juli 2016 um 7:56

    Hallo. Ich soll angeblich am 23.6.2016 geblitzt worden sein nach Aussage meines chefs. Dieser behauptet bereits den Fragebogen bekommen zu haben. Ist das so schnell möglich? Schließlich war dies erst letzte Woche. Wenn ja, bekomme ich bei den behörden Auskunft darüber? Mein Chef behält sich alle Angaben zur sache nämlich vor.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Juli 2016 um 9:06

      Hallo Mark,

      sollten Sie einen Verkehrsverstoß begangen haben, kann Ihnen die zuständige Bußgeldstelle oder Behörde in der Regel Auskunft darüber geben. Die Fragebögen sowie der Bußgeldbescheid, werden üblicherweise, wenn der Fahrer nicht eindeutig ermittelt werden kann, an den Halter des Fahrzeugs versendet.
      Da wir keine Rechtsberatung durchführen dürfen, ist es in diesem Fall eventuell auch ratsam, dass Sie sich an einen Anwalt wenden und die weitere Vorgehensweise mit diesem abklären.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. GC
    Am 1. Juli 2016 um 12:53

    Ein Bekannter aus Norwegen wurde auf der Autobahn mit 60 km/h zuviel geblitzt. Verfolgt die Bußgeldstelle die Sache auch im Ausland? Er ist KFZler und auf sein Auto angewiesen, wir haben daher Angst von einem Fahrverbot.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Juli 2016 um 9:15

      Hallo GC,

      Norwegen kann das Bußgeld in Deutschland nicht eintreiben. Es ist aber möglich, dass er entsprechende Post bekommt. Auch drohen ihm bei Nichtzahlung strafrechtliche Konsequenzen, sollten er sich vor Ende der Verjährung wieder in Norwegen erwischen lassen. In der Regel beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Samet
    Am 29. Juni 2016 um 6:38

    Hallo ich hab auch so ein zeugenfragebogen bekommen aber da steht nicht drinn wie schnell ich gefahren bin und so und wollte mal halt fragen wieso es nicht drinn steht ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Juni 2016 um 8:52

      Hallo Samet,

      da es sich um den bisherigen Fragebogen für die Aussage handelt, geht es dabei, dass hier die Umstände und die Personen vorerst überprüft werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Marco
    Am 24. Juni 2016 um 9:57

    Hallo,
    ich habe en Zeugenfragebogen erhalten und bin ich der Fahrer. Ich möchte gegen diesen Vorgang Einspruch einlegen. Sollte ich das jetzt machen oder nach Erhalten des Bußgeldbescheids?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. Juni 2016 um 9:20

      Hallo Marco,

      generell besitzen Sie das Recht, sich selbst im Zeugenfragebogen nicht zu belasten. In diesem Fall sollten Sie nur die grundlegenden Einträge machen und der Behörde den Bogen zurücksenden. Das sollte vor dem Erhalt des Bußgeldbescheids geschehen, da Sie sonst verdächtig wirken können.

      Vor einem Einspruch empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und sich beraten zu lassen. Grundsätzlich sollten Sie dabei aber bis zum Erhalt des Bußgeldbescheids warten. Dann ist das Verfahren abgeschlossen und Sie können auch das Recht der Akteneinsicht zu Ihrem vollen Vorteil nutzen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Kale
    Am 22. Juni 2016 um 15:40

    Hallo,

    Bei uns gibt es ein Problem. Meine Schwester und ich benutzen das Auto von mein Vater, eher fährt sie als ich. Nun wurde ich geblitzt, wir bekamen einen anhörungsbohen nach hause, mein vater gab es an meine schwester und sie achtete nicht richtig aufs foto und dachte sie wär die geblitzte prson weil sie eig die woche in dem das gescahh das auto am meisten gefahren ist und auch auf der autobahn gewesen ist.
    Nun erzählte sie mir, dass sie so und so hich auf x autobahn geblitzt wurde und die anhörungsbogen ausgefüllt geschickt hat, dann meinte ich nein das war bestimmt ich weil ivh auch nach dem gescehen umgekehrt bin und die beamten gefragt hatte ob ich wirklich geblitzt wäre, also wusste ich das mich ein blitzterbrief erwartet. Ich bin in dieser zeit kaum zu hause gewesen da mein studiumsplatz etwas weit ist kam ich nur spätabends nachhause, naja wir dachten wir kriegen bestimmt noch ein brief um die aussage zu verbessern, doch es kam nichts. Später kam ein polizist und gab an das sie herausgefunden haben dass ich das bin und natürlich habe ich das auch so zugegeben,
    Die falsche aussage war ja nicht absichtlich und jetzt frag ich mich ob für den tat irgendwie ein strafe dazu kommt.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Juni 2016 um 8:55

      Hallo Kale,

      wenn sie dies mit dem Polizisten geklärt haben und das Missverständnis geregelt haben, bzw. erklärt haben, wie es zu dieser Aussage kam, sollte Ihnen in der Regel deswegen keine zusätzliche Strafe drohen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. erdal
    Am 9. Mai 2016 um 0:33

    hallo,

    habe einen fragebogen zur fahrerermittlung wegen einer ordnugswidrigkeit “sie parkten nicht am rechten fahrbahnrand’
    Paragraph 12 abs. 4, Paragraph 49 stvo: paragraph 24 stvg; –bkat” bekommen.

    ich war nicht der falschparker!
    was wenn ich sage “ich wars nicht” was kann da passieren?
    wie soll ich dagegen angehen?

    danke im voraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Mai 2016 um 8:38

      Hallo Erdal,

      in der Regel gibt Ihnen der Fragebogen die Möglichkeit zur Ordnungswidrigkeit Stellung zu nehmen. Ihre Angaben müssen wahrheitsgemäß sein, da sie zur weiteren Ermittlung herangezogen werden. Die zuständige Behörde prüfte diese dann im Zuge des Bußgeldverfahrens. Wird Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt und Sie denken, dieser ist ungerechtfertigt, können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Bescheid einlegen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. jan
    Am 26. April 2016 um 22:32

    Hallo,

    gibt es einem Zeitraum in dem man sich als Fahrzeughalter grds. erinnern müsste wer das Fahrzeug geführt hat sollte man einen Zeugenfragenbogen zur Festellung des Führers erhalten? Oder kann man irgendwann sagen dass man sich nichtmehr erinnern kann?

    Vieln dank im Voraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. April 2016 um 9:47

      Hallo Jan,

      wenn Sie sich nicht mehr erinnern können, sollten Sie dies auch im Zeugenfragebogen anmerken – einen Mindestzeitraum, innerhalb welchen Sie sich erinnern müssen, gibt es nicht. Allerdings können die Behörden Ihnen eine Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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