Zoll-Bußgeld- & Strafenkatalog: Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
Verstoß
Sanktionen
Rechtsgrundlage**
Ordnungswidrigkeiten
Gewerbe nicht wie erforderlich angemeldet oder erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben
bis 50.000 €
§ 8 Abs. 1 Nr. 1d SchwarzArbG
... entsprechende Personen beauftragt, obwohl der Verstoß bekannt war oder hätte bekannt sein müssen
bis 50.000 €
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG
nicht in Handwerksrolle eingetragen, obwohl dies erforderlich gewesen wäre
bis 50.000 €
§ 8 Abs. 1 Nr. 1e SchwarzArbG
... entsprechende Personen beauftragt, obwohl der Verstoß bekannt war oder hätte bekannt sein müssen
bis 50.000 €
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG
erforderliches Ausweisdokument nicht mitgeführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt
bis 5.000 €
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG
... schriftlicher Nachweis über Hinweis zur Ausweispflicht nicht vorgelegt oder nicht vorhanden
bis 1.000 €
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG
dem Zoll den Zutritt oder die Prüfung nicht gestattet oder nicht daran mitgewirkt
bis 30.000 €
§ 8 Abs. 2 Nr. 3 SchwarzArbG
als ausländische Arbeitskraft Aufenthaltstitel, Duldung oder eigene Aufenthaltsgestaltung nicht vorgelegt
bis 1.000 €
§ 8 Abs. 2 Nr. 4 SchwarzArbG
erforderliche Daten nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt
bis 30.000 €
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG
eigene Arbeitskraft verbotswidrig angeboten
bis 5.000 €
§ 8 Abs. 2 Nr. 6 SchwarzArbG
Arbeitskraft einer Person verbotswidrig angefragt
bis 30.000 €
§ 8 Abs. 2 Nr. 7 SchwarzArbG
bei der Meldung zur Sozialversicherung leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder nicht über erhebliche Tatsachen aufgeklärt, sodass leichtfertig Beiträge vorenthalten wurden
bis 50.000 €
§ 8 Abs. 3 SchwarzArbG, § 266a Abs. 2 StGB
falschen Beleg ausgestellt, der eine Tätigkeit vorspiegelt
bis 100.000 €
§ 8 Abs. 4 Nr. 1 SchwarzArbG
... entsprechenden Beleg in den Verkehr gebracht
bis 100.000 €
§ 8 Abs. 4 Nr. 2 SchwarzArbG
... aus grobem Eigennutz Vermögensvorteile großen Ausmaßes für sich oder Dritte erzielt
bis 500.000 €
§ 8 Abs. 5 Nr. 1 SchwarzArbG
... bandenmäßig
bis 500.000 €
§ 8 Abs. 5 Nr. 2 SchwarzArbG
leichtfertige Steuerverkürzung
bis 50.000 €
§ 378 Abs. 1 AO
Steuergefährdung
bis 5.000 €
§ 379 Abs. 1 AO
ordnungswidriger Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Gastarbeiter)
bis 500.000 €
vgl. § 23 AEntG
ordnungswidriger Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Leiharbeiter)
bis 500.000 €
vgl. § 16 AÜG
Verstoß gegen das Mindestlohngesetz
bis 500.000 €
vgl. § 21 MiLoG
illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis*
bis 500.000 €
§ 404 SGB III
Ausüben einer illegalen Beschäftigung ohne gültige Arbeitserlaubnis*
bis 5.000 €
§ 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III
Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung angemeldet
bis 25.000 €
§ 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
... bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
bis 5.000 €
§ 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
Straftaten
illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis* zu ungünstigeren Bedingungen als deutsche Arbeitskräfte in vergleichbarer Position
Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
§ 10 Abs. 1 SchwarzArbG
... besonders schwerer Fall
Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren
§ 10 Abs. 2 SchwarzArbG
illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte ohne gültige Arbeitserlaubnis*, die Opfer von Menschenhandel sind
Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
§ 10a SchwarzArbG
illegale Beschäftigung von mehr als 5 ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis*
Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG
... besonders schwerer Fall
Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
§ 11 Abs. 2 SchwarzArbG
wiederholte illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis*
Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr
§ 11 Abs. 1 Nr. 2a SchwarzArbG
... besonders schwerer Fall
Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
§ 11 Abs. 2 SchwarzArbG
wiederholtes Ausüben einer illegalen Beschäftigung ohne gültige Arbeitserlaubnis*
Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr
§ 11 Abs. 1 Nr. 2b SchwarzArbG
illegale Beschäftigung minderjähriger Ausländer ohne gültige Arbeitserlaubnis*
In welchen Branchen ist Schwarzarbeit ein besonders großes Problem?
Insbesondere im Baugewerbe, im Handwerk, bei Reinigungskräften und in der privaten Hauspflege sind Verstöße u. a. gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz häufiger anzutreffen.
Warum ist Schwarzarbeit illegal?
Bei Schwarzarbeit werden sowohl Steuern als auch Sozialabgaben unterschlagen. Die Schattenwirtschaft bedeutet für Staat, Länder, Sozialkassen und Unternehmen jährlich erhebliche Verluste in Milliardenhöhe (mehr dazu hier).
Wie unterscheiden sich Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung?
Ziel von Schwarzarbeit ist die Unterschlagung von Steuern und Sozialabgaben. Von diesen Zuwiderhandlungen abgesehen verstößt die Anstellung selbst dabei gegen keine Gesetze. Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen hingegen handelt es sich um Anstellungen, die eigentlich gar nicht hätten entstehen dürfen (z. B. bei der Anstellung ausländischer Personen ohne Arbeitserlaubnis oder bei Bezahlung unter dem gesetzlichen Mindestlohn). Näheres zur Unterscheidung erfahren Sie hier.
Kampf gegen die Schattenwirtschaft: Wie der Zoll Schwarzarbeit verfolgt
Eine der Hauptaufgaben, die der Zoll innerhalb der Landesgrenzen ausübt, ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit bzw. illegaler Beschäftigung. Auf Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) sind der zuständigen Abteilung beim Hauptzollamt entsprechende Befugnisse zugewiesen.
Erfahren Sie im Folgenden, welche Aufgaben der Zoll bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung hat. Wie geht die Zollverwaltung bei einer Prüfung vor? Welche Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sind bei Feststellung entsprechender Verstöße möglich? Und welche Sanktionen sind hierfür zu befürchten?
Wann liegt Schwarzarbeit vor?
Definiert werden die Begriffe “Schwarzarbeit” und “illegale Beschäftigung” in § 1 SchwarzArbG wie folgt:
Schwarzarbeit liegt vor, wenn …
… ein Arbeitgeber seiner sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflicht nicht nachkommt.
… ein Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
… ein Empfänger von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II) die Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsträger über eine Beschäftigung missachtet.
… ein Dienstleister keine gewerberechtliche Anmeldung vornimmt.
… ein Dienstleister ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreibt, ohne in die Handwerksrolle eintragen zu sein.
Illegale Beschäftigungen hingegen sind zum Beispiel gegeben, wenn …
… ausländische Arbeitskräfte ohne Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis beschäftigt werden.
… ein Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz verstößt (also weniger als den gesetzlichen Mindestlohn zahlt).
… ein Arbeitgeber ausbeuterische Arbeitsbedingungen schafft (z. B. Zwangsarbeit, Sklaverei, Kinderarbeit, gravierende Missachtung von Arbeitszeitgesetz und Bundesurlaubsgesetz).
Im Übrigen: Personen, die in einem der folgenden Gewerbe arbeiten, sind nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG verpflichtet, ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Pass, Pass- oder Ausweisersatz) während der Tätigkeit mitzuführen. Der Zoll kann verlangen, diese einzusehen:
Baugewerbe
Fleischwirtschaft
Gaststätten- und Beherbungsgewerbe
Gebäudereinigungsgewerbe
Personenbeförderungsgewerbe
Prostitutionsgewerbe
Speditions-, Transport- und das damit verbundene Logistikgewerbe
Schaustellergewerbe
Unternehmen der Forstwirtschaft
Unternehmen für Messe- und Ausstellungsauf- und -abbau
Wach- und Sicherheitsgewerbe
Der Arbeitgeber hat seine Mitarbeiter entsprechend schriftlich auf diese Pflicht hinzuweisen.
Enorme Verluste durch Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
Sowohl Schwarzarbeit als auch illegale Beschäftigung bringen den Fiskus jedes Jahr um Millionen Euro an Steuergeldern. Allein für das Jahr 2017 entstand ein geschätzter Steuerverlust von etwa 1 Milliarde Euro. Aber nicht nur Staat und Regierung stellt Schwarzarbeit vor Probleme: Nach einer Schätzung des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) bedeutete die Schattenwirtschaft im Jahr 2018 für Unternehmen Umsatzeinbußen von bis zu 300 Milliarden Euro, allein in Deutschland.
Und auch den Sozialversicherungen entgehen Unsummen durch Schwarzarbeit. Das kann am Ende allen Bürgern zum Nachteil gereichen, etwa in Form von Beitragserhöhungen, geringeren Leistungsangeboten oder sinkenden Renten.
In der folgenden Infografik erhalten Sie einen Überblick über die 5 Säulen der Sozialversicherung (gesetzliche, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Deutsche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung):
Zollamt Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS): Der Zoll im Kampf gegen Schwarzarbeiter und illegal Beschäftigte
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten obliegt nicht allein der Polizei. Auch der Zoll hat einen breiten Zuständigkeitsbereich. So ist das Zollamt auch für die Schwarzarbeit, Kontrollen sowie die Bekämpfung und Ahndung entsprechender Verstöße zuständig. Eine Ausnahme gilt bei Straftaten: Diese zeigt der Zoll an. Eine Strafe verhängt jedoch ggf. ein Gericht. Dies ist im SchwarzArbG eindeutig festgeschrieben. Das Gesetz erteilt dem Zoll dabei auch ähnliche Befugnisse, wie der Polizei. Die Mitarbeiter der beim Zoll eingerichteten Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) dürfen folgende Maßnahmen treffen:
Betreten von Geschäftsräumen (außer Wohnungen), Grundstücken des Arbeitgebers, Auftraggebers, Entleihers oder Selbstständigen während der Arbeits- oder Geschäftszeiten (eine Einwilligung der Betroffenen ist nicht erforderlich)
Befragung von Personen, die sich während der Kontrolle in den Geschäftsräumen oder auf den Grundstücken aufhalten (zum Beschäftigungsverhältnis und zu scheinbaren oder tatsächlichen Tätigkeiten)
Einsichtnahme in Unterlagen, die diese Personen mit sich führen (aus denen Umfang, Art und Dauer der Beschäftigung oder tatsächliche und scheinbare Tätigkeiten abgeleitet werden oder hervorgehen könnten)
Überprüfung der Personalien inklusive Verlangen der Herausgabe von mitgeführten Ausweispapieren
Der Zoll kommt Schwarzarbeit in der Regel durch Kontrollen auf die Schliche. Diese sind nicht selten auch auf teils anonyme Meldungen aus der Bevölkerung zurückzuführen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei den regional zuständigen Hauptzollämtern führt diese Kontrollen durch. Deutschlandweit befassen sich etwa 6.700 Beschäftigte der FKS mit Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Die Mitarbeiter der zuständigen Unterabteilung beim Zoll, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, gehen dabei gezielt in Unternehmen und an Arbeitsstätten. Sie überprüfen sowohl die Unterlagen der Angestellten als auch die Personalakten – und das unangekündigt.
Stellt der Zoll fest, dass der Arbeitgeber versäumt hat, einzelne Angestellte bei der Sozialversicherung anzumelden oder Steuern abzuführen, so kann dieser vom Zoll wegen Schwarzarbeit belangt werden. Die betroffenen Arbeitnehmer haben häufig selbst nichts zu befürchten, solange sie dem Arbeitgeber alle benötigten Unterlagen ausgehändigt haben.
Gemäß § 2 Abs. 3 SchwarzArbG können auch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, die Prüfungen und Ahndungen von Ordnungswidrigkeiten vornehmen, entsprechende Untersuchungen bezgl. möglicher Schwarzarbeiten mit Bezug zur Gewerbeordnung oder der Handwerksrolle durchführen. In diesem Bereich nimmt der Zoll keine Untersuchungen vor. Den Behörden steht es zu, zu untersuchen, ob …
… die Selbstständigkeit eines stehenden Gewerbes zu seinem Beginn gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) entsprechend eingetragen wurde.
… alternativ nach § 55 GewO eine Reisegewerbekarte beantragt wurde.
… ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben und entsprechend in der Handwerksrolle verzeichnet ist.
Wie können Sie beim Zoll mögliche Schwarzarbeit melden?
Die zuständige Abteilung beim Zoll – die FKS – baut unter anderem jedoch auch darauf, dass Personen, die von illegalen Angestelltenverhältnissen oder Schwarzarbeit wissen, entsprechende Verstöße melden. Das können sogar die betroffenen Angestellten selbst sein, weil sie etwa um einen Teil des Lohns betrogen oder unterhalb des Mindestlohns bezahlt werden.
Ob Sie nun selbst betroffen sind oder aber jemanden kennen, der illegal beschäftigt ist oder Schwarzarbeit nachgeht: Sie können beim Zoll jederzeit Schwarzarbeit – anonym oder namentlich – melden. Selbst wenn Sie Ihren Namen angeben, wird ihr Name nicht unbefugt weitergegeben, da Ihre personenbezogenen Daten dem Datenschutz unterliegen.
Wo können Sie Schwarzarbeit melden?Wenden Sie sich an das zuständige Hauptzollamt, Unterabteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Um aus den deutschlandweit 41 Hauptzollämtern das für Ihren Bereich zuständige zu finden, können Sie die Dienststellensuche vom Zoll nutzen. Sie können jedoch auch das Kontaktformular vom Zoll ausfüllen, um Schwarzarbeit zu melden – anonym oder unter Angabe Ihrer persönlichen Daten (>Zum Kontaktformular der Finanzkontrolle Schwarzarbeit<).
Haben Sie nur allgemeine Fragen rund um das Thema “Schwarzarbeit & illegale Beschäftigung” gegenüber dem Zoll, wenden Sie sich an die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion:
Kontaktinformationen Zentrale Auskunft
Anschrift
Generalzolldirektion Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden
Weitere Kontaktmöglichkeiten (Achtung! Die Zentrale Auskunft kann nur unverbindliche Auskünfte erteilen und bietet keine Rechtsberatung! Auch Fragen zu ausländischen Zollbestimmungen können an dieser Stelle nicht beantwortet werden.)
Anfragen von Privatpersonen
Telefon:
(Mo-Fr 8-17 Uhr)
0351/ 44834 510
Fax:
0351/ 44834 590
E-Mail:
(Anhänge bis max. 5 MB)
info.privat@zoll.de
Anfragen von Unternehmen
Telefon:
(Mo-Fr 8-17 Uhr)
0351/ 44834 520
Fax:
0351/ 44834 590
E-Mail:
(Anhänge bis max. 5 MB)
info.gewerblich@zoll.de
Welche Strafe kann der Zoll bei Schwarzarbeit androhen?
Führt der Zoll bei Schwarzarbeit-Verdacht eine Kontrolle durch und bestätigt sich dieser tatsächlich, so können unterschiedliche Zuwiderhandlungen denkbar sein, z. B.:
Eine Privatperson, die vom Zoll für Schwarzarbeit belangt wird, handelt in der Regel ordnungswidrig. Hier können Bußgelder von bis zu 300.000 Euro möglich sein.
Arbeitgeber können sich bei illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit der Steuerhinterziehung oder des Sozialversicherungsbetrug schuldig machen. Hierbei handelt es sich um Straftaten, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden können.
Wer Sozialleistungen bezieht und schwarz arbeitet kann ebenfalls strafrechtlich belangt werden, z. B. wegen Erschleichens von Sozialleistungen oder Betrug. Auch für diese Verstöße können eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden.
Verstößt ein Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz (illegale Beschäftigung), so liegt in der Regel ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit vor. Für diese kann ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro drohen.
Neben möglichen Bußgeldern, Geldstrafen oder Freiheitsstrafen entstehen zudem bei Schwarzarbeit regelmäßig auch Schadensersatzansprüche seitens der betroffenen Stellen (Finanzamt, Sozialversicherungen, Arbeitnehmer).
Schwarzarbeit & Pfusch in Österreich – Das Strafmaß
In Österreich wird Schwarzarbeit durch § 153e Strafgesetzbuch (StGB) unter dem Titel “Organisierte Schwarzarbeit” geregelt.
Anders als in Deutschland ist in Österreich nicht der Zoll für Schwarzarbeit zuständig. Kontrolliert wird diese wie auch Sozial- und Abgabenbetrug stattdessen von der Finanzpolizei. Das Strafmaß liegt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
Wortwörtlich heißt es im entsprechenden Paragrafen:
Wer gewerbsmäßig
1. Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,
2. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder
3. in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) führend tätig ist,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Auch wenn es aus der reinen Gesetzeslage nicht hervorgeht: Wenn in Österreich von “Pfusch” die Rede ist, dann unterscheidet sich dies von Schwarzarbeit. Zwar wird Pfusch ebenfalls über § 153e StGB geregelt, doch der Unterschied liegt im Detail: Sie pfuschen, wenn Sie eine Arbeit selbstständig ausüben, ohne einen Gewerbeschein zu besitzen bzw. ausgefüllt zu haben. Schwarzarbeit wird verrichtet, wenn Sie die Arbeit unselbstständig durchführen, ohne beim Finanzamt und/oder einer Krankenkasse angemeldet zu sein.
Durch sogenannte Verwaltungsstrafen kann Schwarzarbeit auch finanzielle Strafen nach sich ziehen. Schwarzarbeit gilt in Österreich als Verstoß gegen die melderechtlichen Bestimmungen, weswegen gemäß § 111a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Geldstrafen zwischen 730 Euro und 2180 Euro fällig werden. Im Wiederholungsfall liegt die zu zahlende Summe zwischen 2180 Euro und 5000 Euro.
Wer nicht zahlt oder zahlungsunfähig ist, muss mit einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen rechnen. Bei nur geringem Verschulden oder Fällen, die ohne absehbare Folgen bleiben, kann die Strafe in Einzelfällen auf 365 Euro reduziert werden.
Jana studierte Germanistik, Philosophie und Englischen Literaturwissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.
danke