Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
§ 370 Abs. 1 und 2 AO
... in besonders schweren Fällen
Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
§ 370 Abs. 3 AO
Bannbruch (Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren entgegen eines Verbots)
wird wie Steuerhinterziehung bestraft, es sei denn, die Tat wird bereits durch andere Vorschriften mit einer Strafe oder Geldbuße bedroht
§ 372 Abs. 2 AO
Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (auch Versuch)
Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
§ 373 Abs. 1 Satz 1 AO
... in minder schweren Fällen
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
§ 373 Abs. 1 Satz 2 AO
Steuerhehlerei (auch Versuch)
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
§ 374 Abs. 1 AO
... gewerbsmäßig oder im Rahmen einer Bandenaktivität
Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
§ 374 Abs. 2 AO
Wertzeichenfälschung (auch Versuch)
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
§ 148 Abs. 1 StGB
Vorbereitung der Wertzeichenfälschung
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
§ 149 Abs. 1 StGB
Der Begriff der Zollstraftat
Ist ein Zollvergehen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit? Diese Frage können wir sofort beantworten: Ein Zollvergehen ist immer eine Straftat, wird also mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert. Aber ist jede Zollstraftat wiederum auch ein Zollvergehen? Bevor wir darauf eingehen, wollen wir zunächst klären, was genau überhaupt eine Zollstraftat ist.
Der Zoll in Deutschland kommt zahlreichen Aufgaben nach, unter anderem der Kontrolle von importierten und exportierten Waren, der Bekämpfung von Schmuggel, der Unterbindung von Schwarzarbeit und der Einnahme wichtiger Steuern für den Bund wie die Energie-, die Strom- und die Einfuhrumsatzsteuer. Aufgrund dieses vielfältigen Aufgabenbereichs sind zahlreiche Gesetze mit der Arbeit des Zolls verbunden, insbesondere aus dem Bereich des Steuerrechts.
Im juristischen Sprachgebrauch wird deshalb jede Straftat, die gegen ein solches Zollgesetz verstößt, als Zollstraftat bezeichnet. Gemäß § 369 der Abgabenordnung (AO) ist der Begriff sogar mit dem der Steuerstraftat gleichzusetzen. Darunter fallen folgende Tatbestände:
Taten, die laut Steuergesetz strafbar sind
Verstoß gegen Einfuhr- oder Ausfuhrverbote (Bannbruch)
Fälschung von Steuerzeichen (z. B. Tabaksteuerbanderolen) und deren Vorbereitung
Begünstigung einer Person, die eine der oberen drei Taten begangen hat
Zollstraftaten sind von Zollordnungswidrigkeiten zu unterscheiden: Erste werden nach dem Strafrecht geahndet (in der Regel mit Geld- oder Freiheitsstrafen), Letztere nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht (üblicherweise mit Bußgeldern). Aber wann genau ist eine Zollstraftat nun ein Zollvergehen?
FAQ: Zollvergehen
Was ist ein Zollvergehen?
Zollvergehen (auch bekannt als Zoll– oder Steuerstraftaten) sind alle strafbaren Verstöße gegen das Steuergesetz, Bannbruch, Steuerzeichenfälschung (oder deren Vorbereitung) sowie die Begünstigung einer Person, die sich einer dieser Taten schuldig gemacht hat.
Wie werden Zollvergehen bestraft?
Den Strafrahmen für die verschiedenen Zollvergehen können Sie der obigen Tabelle entnehmen.
Wann verjährt ein Zollvergehen?
Dies hängt von dem Höchstmaß der Strafe ab, mit der die jeweilige Tat bedroht. Eine Übersicht über die verschiedenen Verjährungsfristen finden Sie hier.
Im Strafrecht werden Straftaten in zwei verschiedene Kategorien eingeteilt: die Vergehen und die Verbrechen. Als Verbrechen gilt eine Straftat dann, wenn sie so schwer ist, dass das entsprechende Gesetz für diesen Tatbestand immer eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht. Dies ist z. B. bei Totschlag, Mord, Brandstiftung, Raub oder Rechtsbeugung der Fall. Legt das Gesetz hingegen auch die Möglichkeit einer Geldstrafe oder einer kürzeren Freiheitsstrafe fest, handelt es sich bei der Tat um ein Vergehen.
Übertragen wir das Ganze nun aufs Zollstrafrecht, ist ein Zollvergehen also eine Zollstraftat, die nicht mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht wird. Und tatsächlich trifft dies in Deutschland auf sämtliche Zollstraftaten zu: Es gibt im Steuerrecht keinen Tatbestand, für den in jedem Fall mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe anfällt und der somit als Verbrechen gilt. Während also in der Theorie zwar eine Unterscheidung zwischen Zollvergehen und -verbrechen möglich wäre, ist sie in der Praxis unsinnig, weil Letztere gar nicht existieren. Folglich sind in Deutschland alle Zollstraftaten auch immer Zollvergehen.
Dies war wohlgemerkt nicht immer so: Bis zu einer Entschärfung des Steuerstrafrechts im Jahr 2007 galt Steuerhinterziehung in großem Maße noch als Verbrechen. Der entsprechende § 370a AO wurde inzwischen jedoch abgeschafft. Seitdem gilt auch Steuerhinterziehung in jedweder Form als Zollvergehen.
Welche Strafe droht bei Zollvergehen?
Es kann keine pauschale Aussage darüber getroffen werden, welcher Strafrahmen bei Zollvergehen gilt, denn dieser unterscheidet sich je nach konkretem Tatbestand. Welche Strafen bei den einzelnen Zollvergehen jeweils möglich sind, können Sie der oben stehenden Tabelle entnehmen.
Beachten Sie hierbei, dass die Gesetze nur den Strafrahmen vorgeben. Welche Strafe in einem konkreten Einzelfall für ein Zollvergehen verhängt wird, entscheidet das zuständige Gericht. Legt dieses eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr fest, können gemäß § 375 AO zusätzlich bestimmte Nebenfolgen anfallen:
die Aberkennung der Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden
die Aberkennung der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen
die Beschlagnahme der Erzeugnisse, Waren und anderer Sachen, auf die sich das Zollvergehen bezieht
die Beschlagnahme des Transportmittels, mit dem die Tat begangen wurde. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Transportmittel einer anderen Person als dem Täter gehört und diese mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass das entsprechende Objekt als Tatmittel verwendet wurde. Auch wenn der Besitzer das Transportmittel in dem Wissen, dass es ein Tatmittel ist, in verwerflicher Weise erworben hat, ist die Einziehung zulässig.
Verjährung bei Zollvergehen
Wie bei jeder Straftat kann auch ein Zollvergehen nicht ewig lange verfolgt werden: Früher oder später setzt die Verjährung ein. Danach ist eine Ahndung der Tat nicht mehr möglich. Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich gemäß § 78 des Strafgesetzbuchs (StGB) immer nach dem Höchstmaß der Strafe, mit dem die entsprechende Tat per Gesetz jeweils bedroht ist.
Wann ein bestimmtes Zollvergehen jeweils verjährt, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen:
Zollvergehen
Verfolgungsverjährungsfrist
Steuerhinterziehung (auch Versuch)
5 Jahre
... in besonders schweren Fällen
10 Jahre
Bannbruch (Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren entgegen eines Verbots)
5 Jahre
Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (auch Versuch und in minder schweren Fällen)
10 Jahre
Steuerhehlerei (auch Versuch)
5 Jahre
... gewerbsmäßig oder im Rahmen einer Bandenaktivität
10 Jahre
Wertzeichenfälschung (auch Versuch)
5 Jahre
Vorbereitung der Wertzeichenfälschung
5 Jahre
Die Verjährungsfrist beginnt immer in dem Moment, in dem die Begehung der Tat beendet ist. Begeht ein Täter z. B. eine Steuerhinterziehung, indem er falsche oder unvollständige Angaben in seiner Steuererklärung macht, erfolgt der Beginn der Verjährungsfrist, sobald er den Steuerbescheid mit der unzutreffenden Steuerfestsetzung erhalten hat. Beim Bannbruch wiederum beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt, an dem die entsprechende Ware an ihrem Bestimmungsort eingetroffen ist.
Mehr zur Verjährung von Straftaten erfahren Sie in diesem Video:
Gitte erhielt ihren Master-Abschluss in Germanistik und Kommunikationswissenschaften. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber im Bereich Verkehrsrecht und unterstützt die bussgeldkatalog.org-Redaktion tatkräftig im Lektorat. Außerdem zählen die Pflege und Kontrolle unseres YouTube-Kanals zu ihren Kernaufgaben.