Zollvergehen: Definition, Strafe, Verjährung

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 18. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Strafe für Zollvergehen

Zoll­ver­ge­hen (Zoll­straf­tat; Steu­er­straf­tat)Straf­rah­menGe­set­zes­grund­lage
Steu­er­hin­ter­zie­hung (auch Ver­such)Geld­stra­fe oder Frei­heits­stra­fe bis zu 5 Jah­ren§ 370 Abs. 1 und 2 AO
... in be­son­ders schwe­ren Fäl­lenFrei­heits­stra­fe von 6 Mo­na­ten bis zu 10 Jah­ren§ 370 Abs. 3 AO
Bann­bruch (Ein­fuhr, Aus­fuhr oder Durch­fuhr von Wa­ren ent­ge­gen ei­nes Ver­bots)wird wie Steu­er­hin­ter­zie­hung be­straft, es sei denn, die Tat wird be­reits durch an­de­re Vor­schrif­ten mit ei­ner Stra­fe oder Geld­bu­ße be­droht§ 372 Abs. 2 AO
Ge­werbs­mä­ßi­ger, ge­walt­sa­mer und ban­den­mä­ßi­ger Schmug­gel (auch Ver­such)Frei­heits­stra­fe von 6 Mo­na­ten bis zu 10 Jah­ren § 373 Abs. 1 Satz 1 AO
... in min­der schwe­ren Fäl­len Geld­stra­fe oder Frei­heits­stra­fe bis zu 5 Jah­ren § 373 Abs. 1 Satz 2 AO
Steu­er­heh­le­rei (auch Ver­such) Geld­stra­fe oder Frei­heits­stra­fe bis zu 5 Jah­ren § 374 Abs. 1 AO
... ge­werbs­mä­ßig oder im Rah­men ei­ner Ban­den­ak­ti­vi­tät Frei­heits­stra­fe von 6 Mo­na­ten bis zu 10 Jah­ren § 374 Abs. 2 AO
Wert­zei­chen­fäl­schung (auch Ver­such)Geld­stra­fe oder Frei­heits­stra­fe bis zu 5 Jah­ren § 148 Abs. 1 StGB
Vor­be­rei­tung der Wert­zei­chen­fäl­schung Geld­stra­fe oder Frei­heits­stra­fe bis zu 2 Jah­ren § 149 Abs. 1 StGB

Der Begriff der Zollstraftat

Bei einem Zollvergehen handelt es sich um eine Straftat.
Bei einem Zollvergehen handelt es sich um eine Straftat.

Ist ein Zollvergehen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit? Diese Frage können wir sofort beantworten: Ein Zollvergehen ist immer eine Straftat, wird also mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert. Aber ist jede Zollstraftat wiederum auch ein Zollvergehen? Bevor wir darauf eingehen, wollen wir zunächst klären, was genau überhaupt eine Zollstraftat ist.

Der Zoll in Deutschland kommt zahlreichen Aufgaben nach, unter anderem der Kontrolle von importierten und exportierten Waren, der Bekämpfung von Schmuggel, der Unterbindung von Schwarzarbeit und der Einnahme wichtiger Steuern für den Bund wie die Energie-, die Strom- und die Einfuhrumsatzsteuer. Aufgrund dieses vielfältigen Aufgabenbereichs sind zahlreiche Gesetze mit der Arbeit des Zolls verbunden, insbesondere aus dem Bereich des Steuerrechts.

Im juristischen Sprachgebrauch wird deshalb jede Straftat, die gegen ein solches Zollgesetz verstößt, als Zollstraftat bezeichnet. Gemäß § 369 der Abgabenordnung (AO) ist der Begriff sogar mit dem der Steuerstraftat gleichzusetzen. Darunter fallen folgende Tatbestände:

  • Taten, die laut Steuergesetz strafbar sind
  • Verstoß gegen Einfuhr- oder Ausfuhrverbote (Bannbruch)
  • Fälschung von Steuerzeichen (z. B. Tabaksteuerbanderolen) und deren Vorbereitung
  • Begünstigung einer Person, die eine der oberen drei Taten begangen hat

Zollstraftaten sind von Zollordnungswidrigkeiten zu unterscheiden: Erste werden nach dem Strafrecht geahndet (in der Regel mit Geld- oder Freiheitsstrafen), Letztere nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht (üblicherweise mit Bußgeldern). Aber wann genau ist eine Zollstraftat nun ein Zollvergehen?

FAQ: Zollvergehen

Was ist ein Zollvergehen?

Zollvergehen (auch bekannt als Zoll– oder Steuerstraftaten) sind alle strafbaren Verstöße gegen das Steuergesetz, Bannbruch, Steuerzeichenfälschung (oder deren Vorbereitung) sowie die Begünstigung einer Person, die sich einer dieser Taten schuldig gemacht hat.

Wie werden Zollvergehen bestraft?

Den Strafrahmen für die verschiedenen Zollvergehen können Sie der obigen Tabelle entnehmen.

Wann verjährt ein Zollvergehen?

Dies hängt von dem Höchstmaß der Strafe ab, mit der die jeweilige Tat bedroht. Eine Übersicht über die verschiedenen Verjährungsfristen finden Sie hier.

Weiterführenden Informationen zu Zollvergehen

Wann ist eine Zollstraftat ein Zollvergehen?

Im Strafrecht werden Straftaten in zwei verschiedene Kategorien eingeteilt: die Vergehen und die Verbrechen. Als Verbrechen gilt eine Straftat dann, wenn sie so schwer ist, dass das entsprechende Gesetz für diesen Tatbestand immer eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht. Dies ist z. B. bei Totschlag, Mord, Brandstiftung, Raub oder Rechtsbeugung der Fall. Legt das Gesetz hingegen auch die Möglichkeit einer Geldstrafe oder einer kürzeren Freiheitsstrafe fest, handelt es sich bei der Tat um ein Vergehen.

Übertragen wir das Ganze nun aufs Zollstrafrecht, ist ein Zollvergehen also eine Zollstraftat, die nicht mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht wird. Und tatsächlich trifft dies in Deutschland auf sämtliche Zollstraftaten zu: Es gibt im Steuerrecht keinen Tatbestand, für den in jedem Fall mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe anfällt und der somit als Verbrechen gilt. Während also in der Theorie zwar eine Unterscheidung zwischen Zollvergehen und -verbrechen möglich wäre, ist sie in der Praxis unsinnig, weil Letztere gar nicht existieren. Folglich sind in Deutschland alle Zollstraftaten auch immer Zollvergehen.

Dies war wohlgemerkt nicht immer so: Bis zu einer Entschärfung des Steuerstrafrechts im Jahr 2007 galt Steuerhinterziehung in großem Maße noch als Verbrechen. Der entsprechende § 370a AO wurde inzwischen jedoch abgeschafft. Seitdem gilt auch Steuerhinterziehung in jedweder Form als Zollvergehen.

Welche Strafe droht bei Zollvergehen?

Die Gesetze legen den jeweiligen Strafrahmen für die verschiedenen Zollvergehen fest.
Die Gesetze legen den jeweiligen Strafrahmen für die verschiedenen Zollvergehen fest.

Es kann keine pauschale Aussage darüber getroffen werden, welcher Strafrahmen bei Zollvergehen gilt, denn dieser unterscheidet sich je nach konkretem Tatbestand. Welche Strafen bei den einzelnen Zollvergehen jeweils möglich sind, können Sie der oben stehenden Tabelle entnehmen.

Beachten Sie hierbei, dass die Gesetze nur den Strafrahmen vorgeben. Welche Strafe in einem konkreten Einzelfall für ein Zollvergehen verhängt wird, entscheidet das zuständige Gericht. Legt dieses eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr fest, können gemäß § 375 AO zusätzlich bestimmte Nebenfolgen anfallen:

  • die Aberkennung der Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden
  • die Aberkennung der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen
  • die Beschlagnahme der Erzeugnisse, Waren und anderer Sachen, auf die sich das Zollvergehen bezieht
  • die Beschlagnahme des Transportmittels, mit dem die Tat begangen wurde. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Transportmittel einer anderen Person als dem Täter gehört und diese mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass das entsprechende Objekt als Tatmittel verwendet wurde. Auch wenn der Besitzer das Transportmittel in dem Wissen, dass es ein Tatmittel ist, in verwerflicher Weise erworben hat, ist die Einziehung zulässig.

Verjährung bei Zollvergehen

Wie bei jeder Straftat kann auch ein Zollvergehen nicht ewig lange verfolgt werden: Früher oder später setzt die Verjährung ein. Danach ist eine Ahndung der Tat nicht mehr möglich. Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich gemäß § 78 des Strafgesetzbuchs (StGB) immer nach dem Höchstmaß der Strafe, mit dem die entsprechende Tat per Gesetz jeweils bedroht ist.

Wann ein bestimmtes Zollvergehen jeweils verjährt, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen:

Zoll­ver­ge­henVer­fol­gungs­ver­jäh­rungs­frist
Steu­er­hin­ter­zie­hung (auch Ver­such)5 Jah­re
... in be­son­ders schwe­ren Fäl­len10 Jah­re
Bann­bruch (Ein­fuhr, Aus­fuhr oder Durch­fuhr von Wa­ren ent­ge­gen ei­nes Ver­bots)5 Jah­re
Ge­werbs­mä­ßi­ger, ge­walt­sa­mer und ban­den­mä­ßi­ger Schmug­gel (auch Ver­such und in min­der schwe­ren Fäl­len)10 Jah­re
Steu­er­heh­le­rei (auch Ver­such) 5 Jah­re
... ge­werbs­mä­ßig oder im Rah­men ei­ner Ban­den­ak­ti­vi­tät 10 Jah­re
Wert­zei­chen­fäl­schung (auch Ver­such)5 Jah­re
Vor­be­rei­tung der Wert­zei­chen­fäl­schung 5 Jah­re

Die Verjährungsfrist beginnt immer in dem Moment, in dem die Begehung der Tat beendet ist. Begeht ein Täter z. B. eine Steuerhinterziehung, indem er falsche oder unvollständige Angaben in seiner Steuererklärung macht, erfolgt der Beginn der Verjährungsfrist, sobald er den Steuerbescheid mit der unzutreffenden Steuerfestsetzung erhalten hat. Beim Bannbruch wiederum beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt, an dem die entsprechende Ware an ihrem Bestimmungsort eingetroffen ist.

Mehr zur Verjährung von Straftaten erfahren Sie in diesem Video:

Wann verjähren Strafteten? Die Antwort gibt es im Video.
Wann verjähren Straftaten? Die Antwort gibt es im Video.

Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte erhielt ihren Master-Abschluss in Germanistik und Kommunikationswissenschaften. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber im Bereich Verkehrsrecht und unterstützt die bussgeldkatalog.org-Redaktion tatkräftig im Lektorat. Außerdem zählen die Pflege und Kontrolle unseres YouTube-Kanals zu ihren Kernaufgaben.

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