Bußgeldkatalog für Verstöße im Zusammenhang mit der Zollwertberechnung
Verstoß
Sanktion
Zollhinterziehung
(falsche Angaben zum Zollwert)
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren
… besonders schwerer Fall
Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Zollwert laut UZK (Unionszollkodex)
Ich habe Waren im Ausland bestellt. Was kostet der Zoll?
Bei Importen aus Drittländern in die Europäische Union (EU) richtet sich Höhe der Zollgebühren nach dem sogenannten Zollwert.
Was ist der Zollwert?
Der Zollwert entspricht laut Definition dem Gesamtwert der importierten Ware. Er ist bei der Zollanmeldung anzugeben und maßgeblich dafür, welchen Geldbetrag der Sendungsempfänger als Importzoll bezahlen muss. In diesem Abschnitt erläutern wir den Begriff ausführlicher.
Wie wird der Zoll berechnet?
Es gibt sechs verschiedene Methoden der Zollwertermittlung. Maßgeblich ist zunächst einmal der Transaktionswert der eingeführten Ware. Wenn die Voraussetzungen für diese erste Methode nicht gegeben sind, sind nacheinander die anderen Methoden zu prüfen. Welche das sind, lesen Sie hier.
Zollwert als Grundlage zur Ermittlung der Zollabgaben
Über international agierende Online-Shops können Kunden Waren aus aller Welt – auch von außerhalb der Europäischen Union (EU) kaufen. Allerdings entstehen durch den Import solcher Produkte zusätzliche Kosten, die neben dem Kaufpreis und den Versandkosten zu entrichten sind – nämlich Zollabgaben.
Doch wie werden diese berechnet bzw. welcher Wert liegt der Berechnung zugrunde? Ausschlaggebend hierfür ist der sogenannte Zollwert, die über verschiedene Methoden ermittelt werden kann.
Der folgende Ratgeber erklärt, was genau der Zollwert ist und welche Möglichkeiten der Zollwertberechnung es gibt.
Eine einfache Definition für den Zollwert
Lässt sich jemand Waren aus Ländern schicken, die nicht der EU angehören, muss er hierfür Zollabgaben leisten. Für diesen Zoll ist der Wert der gesamten Ware ausschlaggebend. Dieser Wert entscheidet also drüber, wie hoch die Zollschuld bzw. die Zollgebühren ausfallen.
Aus Drittländern in die EU importierte Waren müssen beim Zoll angemeldet werden. Dabei ist der Zollwert ebenfalls anzugeben. Die Zollwertberechnung ist nicht immer ganz einfach und stellt mitunter eine große Herausforderung für Importeure dar, zumal die Zollverwaltung die Richtigkeit von Zollbescheiden anfechten kann, sogar bis zu drei Jahre rückwirkend. Dadurch können Verzugszinsen, Steuern und Zölle nachgefordert werden.
Die Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer werden auf der Grundlage des Zollwerts berechnet. Anschließend lassen sich die zu zahlenden Zollabgaben wie folgt berechnen:
Eine falsche Zollwertberechnung kann unangenehme Folgen haben. Legen Sie Ihrer Berechnung einen zu hohen Zollwert zugrunde, zahlen Sie zu viel Abgaben. Setzen Sie den Wert hingegen zu niedrig an, droht schnell eine Strafbarkeit wegen Zollhinterziehung.
„Zollwerttreppe“: Sechs verschiedene Methoden für die Berechnung vom Zollwert
Der Unionszollkodex sieht in Art. 70-74 UZK sechs verschiedene Methoden für die Ermittlung vom Zollwert vor:
Transaktionswert für eingeführte Waren
Transaktionswert eingeführter gleicher Waren
Transaktionswert für eingeführte ähnliche Waren
Deduktive Methode
Methode des errechneten Wertes
Schlussmethode
Diese Methoden kommen nacheinander zur Anwendung, wobei die jeweils nächste Methode nur dann angewandt werden darf, wenn sich der Zollwert nicht mithilfe der vorhergehenden Verfahrensweise ermitteln lässt.
Zuerst ist der Transaktionswert der eingeführten Ware maßgeblich. Allerdings deckt diese Verfahrensweise nicht alle erdenklichen Sachverhalte des internationalen Warenverkehrs ab. Wenn daher die Voraussetzungen, um diese Methode anzuwenden, nicht gegeben sind, hat die Zollwertermittlung anhand der folgenden fünf Vorgehensweisen zu erfolgen. Diese sind nachrangig in der vorgeschriebenen Reihenfolge anzuwenden.
Es muss also immer erst geprüft und festgestellt werden, ob der Zollwert mithilfe des Transaktionswerts der eingeführten Ware ermittelt werden kann. Nur wenn das nicht der Fall ist, ist die zweite Methode zu prüfen und anzuwenden. Wenn auch deren Voraussetzungen nicht vorliegen, ist zur dritten Methode überzugehen – und so weiter.
Zollwert nach der Transaktionswert-Methode
Die gängigste Vorgehensweise, um den Zollwert zu ermitteln, ist die Methode des Transaktionswerts. Sie hat Vorrang vor allen anderen Methoden und ist daher zuerst anzuwenden.
Laut Art. 70 UZK richtet sich der Zollwert hier nach dem Transaktionswert der eingeführten Ware. Das ist der „tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis“, den die Waren bei der Überschreitung der Grenze der Europäischen Union hat. Er kann der Handelsrechnung und den jeweiligen Lieferbedingungen entnommen werden.
Des Weiteren sind bei der Zollwertberechnung laut Art. 71, 72 UZK Abzugs- und Hinzurechnungsposten zu berücksichtigen.
Achtung! Die Transaktionswert-Methode ist laut Art. 70 Abs. 3 d) UZK nur dann uneingeschränkt anwendbar, wenn keine Verbundenheit zwischen dem Käufer und dem Verkäufer besteht.
Weitere Methoden zur Zollwertberechnung
Lässt sich die Transaktionswert-Methode nicht anwenden, sind nacheinander die anderen Vorgehensweisen entsprechend ihres Ranges zu nutzen. Der Grund für diese Hierarchie liegt darin, dass die nachrangigen Methoden immer ungenauer werden. Damit sinkt auch die Wahrscheinlichkeit, dass der zugrunde gelegte Zollwert hundertprozentig stimmt. Solche Ungenauigkeiten gilt es allerdings zu vermeiden. Deshalb dienen die nachrangigen Zollwert-Methoden eher als Hilfsmittel zur Annäherung an den korrekten Wert.
Ist die Anwendung der Transaktionswert-Methode ausgeschlossen, muss der Zollwert als nächstes anhand des Transaktionswerts gleicher Waren ermittelt werden.
Erst danach kann der Zollwertberechnung anhand des Transaktionswerts ähnlicher Waren erfolgen. Grundlage dieses Berechnungsverfahrens sind laut Art. 74 Abs. 2 b) UZK Waren, die „zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden“.
Lässt sich der Zollwert auch nicht mithilfe des Transaktionswerts ähnlicher Waren berechnen, ist die deduktive Methode anzuwenden, bei welcher der Wert anhand des üblichen Verkaufspreises von EU-Waren ermittelt wird.
Bei der nachfolgenden Methode des errechneten Wertes bilden die Kalkulationsdokumente des ausländischen Verkäufers oder Herstellers die Grundlage zur Zollwertberechnung.
Erst wenn alle anderen Verfahrensweise kein Ergebnis bringen, ist die Schlussmethode nach Art. 74 Abs. 3 UZK zu benutzen. Hier „erfolgt die Bestimmung auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel“.
Bestandteile des Transaktionswertes
Maßgeblich für die Zollwertberechnung ist aber nicht allein der Warenwert. Welche Kosten zum Transaktionswert hinzuzurechnen sind, ergibt sich aus Art. 71 UZK:
Verpackungskosten – einschließlich Material- und Arbeitskosten – sind bei der Ermittlung vom Zollwert dann hinzuzurechnen, wenn sie dem Käufer entstehen, jedoch nicht im Kaufpreis enthalten sind.
Gleiches gilt für Maklerlöhne und Provisionen, außer Einkaufsprovisionen.
Bei der Zollwertberechnung sind Beförderungskosten zu dem (gezahlten/ zu zahlenden) Preis dann hinzuzurechnen, wenn sie nicht bereits im Preis inbegriffen sind. Damit beeinflussen unter anderem folgende Kosten den Zollwert: Frachtkosten, Versicherungskosten, die für den Transport anfallen, Speditionskosten sowie Mietzahlungen für Beförderungsmittel und Behälter oder Container.
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Im Auftrag mein Freund ich müss ein Auto Ersatz teile im Wert von etwa 480€ nach England für Privat Auto senden soll ich hier in Deutschland dafür Zoll zahlen? Oder er müss selber in UK Zahlen?
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