Auto zugeparkt: Was tun, um gegen Verkehrssünder vorzugehen?
Letzte Aktualisierung am: 3. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Auto oder Einfahrt zugeparkt – Was tun?
Sie wollen wie gewohnt aus Ihrer Garage oder von Ihrem Grundstück fahren, um sich auf den Weg zur Arbeit zu machen, kommen mit dem Auto aber nicht von der Stelle, weil ein Auto diese zugeparkt hat? Die Gesetze in Deutschland sind in einem Fall nicht immer eindeutig.
Es gibt zahlreiche Urteile, die sich jedoch nicht selten gegenseitig widersprechen. Wollen Sie einen entsprechenden Verstoß zur Anzeige bringen, ist der Rat eines Anwalts stets vorab zu empfehlen. Dieser kann Ihnen im Zweifel erläutern, welche Erfolgsaussichten sich erkennen ließen.
Handelt es sich beim Zuparken um vollendete Nötigung oder lediglich um einen geringfügigen Parkverstoß? Dürfen Sie den Verkehrssünder selbst abschleppen lassen oder müssen Sie hierzu Ordnungsamt oder Polizei verständigen?
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Zuparken
Sie sollten zunächst mindestens fünf Minuten warten, ob der Fahrer des geparkten Wagens zurückkehrt. Andernfalls verständigen Sie das Ordnungsamt.
Nein. Es ist ratsam, das Ordnungsamt zu verständigen. Diese können die Ordnungswidrigkeit dann ahnden.
Das kommt darauf an, wo, was oder wen Sie zuparken. So fallen für das Parken vor einer Grundstücksausfahrt mindestens 10 Euro Verwarngeld an. Wer jedoch z. B. eine Feuerwehrzufahrt zuparkt und dadurch Einsatzfahrzeuge behindert, muss mit 100 Euro Bußgeld und einem Punkt rechnen.
Keine Lust zum Lesen? – Mehr zum Thema “Falschparker abschleppen” im Video
Aktuelle Bußgeldtabelle zum Thema „Zugeparkt“
Beschreibung | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten | 10 € | |
... mit Behinderung | 15 € | |
... über 3 Stunden | 20 € | |
... über 3 Stunden mit Behinderung | 30 € | |
Parken in zweiter Reihe | 55 € | |
... mit Behinderung | 80 € | 1 |
... mit Gefährdung | 90 € | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 110 € | 1 |
... mehr als 15 Minuten | 85 € | 1 |
... mehr als 15 Minuten mit Behinderung | 90 € | 1 |
Parken vor oder in der Feuerwehrzufahrt | 55 € | |
... mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen | 100 € | 1 |
Einfahrt zugeparkt = Nötigung im Straßenverkehr?
In den letzten Jahren kam es in der Rechtsprechung immer häufiger zu Verurteilungen von Verkehrssündern, die andere Fahrzeuge oder Einfahrten zugeparkt haben. Ein beliebter Tatvorwurf dabei: die Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch (StGB). Nach Absatz 1 des benannten Paragraphen handelt es sich nach strafrechtlicher Definition dann um Nötigung, wenn eine Person im Zuge einer rechtswidrigen Handlung eine andere Person durch Gewalt oder Drohung zum Handeln, Dulden oder Unterlassen zwingt.
Der Handlung zugrundeliegen muss dabei also stets eine gegen geltendes Recht verstoßende Handlung. Bei einer Nötigung im Straßenverkehr sind die Begriffe “Gewalt” und “Drohung” wesentlich abstrakter zu verstehen. Nicht ein direkter Fausthieb oder das Drohen mit der Faust können erst als Nötigung gelten, sondern zum Beispiel auch das Drängeln auf der Autobahn, das Schneiden eines Fahrzeugs oder eben auch das Zuparken.
Aber: Die Oberlandesgerichte haben sich immer häufiger auch mit diesem Tatbestand auseinandersetzen müssen. In zahlreichen Fällen (u. a. Az.: 4 Ss 234/08) entschied es, dass für die strafrechtliche Behandlung eines Beschuldigten, der ein anderes Auto zugeparkt habe, vor allem der direkte Tatvorsatz geboten sein muss.
Ist Ihr Auto demnach zugeparkt, kann eine Nötigung im Einzelfall vorliegen. Suchen Sie jedoch den Rat eines Anwalts, um abzuklären, inwiefern eine entsprechende Anzeige im vorliegenden Fall sinnvoll erscheint. Entscheidet das Gericht, dass eine Nötigung beim Zuparken letztlich nicht vollendet oder feststellbar sei, müssen Sie die Anwalts- und Gerichtskosten im Zweifel alleine tragen.
Dennoch ist das Zuparken strafbar und kann zu einem Verwarngeld und im Zweifel auch zu weiteren Kosten führen.
Mindestabstand beim Parken – im Video erklärt
Garage oder Einfahrt zugeparkt – Was tun?
Können Sie mit Ihrem Fahrzeug nicht aus der Garage fahren, weil die Garageneinfahrt zugeparkt ist? “Was kann ich tun?”, lautet die erste Frage nach dem Verrauchen des anfänglichen Ärgers. Das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten hat mindestens ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro zur Folge. Abhängig von der Dauer und den Umständen des Parkverstoßes können aber auch 30 Euro fällig sein. Was zu tun ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Generell gilt es, erst einmal abzuwarten. Sie sollten dem Falschparker mindestens fünf Minuten Zeit einräumen. Vielleicht hat er ja nur kurz geparkt, um Brötchen zu holen und macht den Platz schnell wieder frei.
Ist nach einer angemessenen Wartezeit die Sperrfläche immer noch zugeparkt, können Sie das Ordnungsamt zur Unterstützung herbeirufen. Neben der Erteilung eines Strafzettels, können diese das Umsetzen oder Abschleppen des falschparkenden Fahrzeugs veranlassen. Die Kosten muss der Falschparker tragen – beachten Sie hierzu jedoch, dass Sie für diese Kosten in der Regel eine Vorabzahlung zu erbringen haben, welche Sie später wieder geltend machen sollten.
Sanktionen drohen ebenfalls, wenn Sie durch das unerlaubte Parken in der zweiten Reihe nicht die Parklücke verlassen können. In einem solchen Fall drohen mindestens 55 Euro. Informationen den Sanktionen können Sie der Bußgeldtabelle entnehmen.
Besonders empfindlich können die Strafen sein, wenn Personen eine Feuerwehrzufahrt zuparken. Behindert das falsch abgestellte Auto Einsatzkräfte, so können ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro und ein Punkt in Flensburg drohen.
Privatparkplatz zugeparkt – Was tun?
Häufig stellen Fahrer ihr Fahrzeug auch einfach auf Parkplätze ab, die für Anwohner oder Eigentümer reserviert sind. Es handelt sich also nicht um öffentliche, sondern private Stellplätze. Ist ein privater Parkplatz zugeparkt, kann der Eigentümer oder Pächter zwar Polizei oder Ordnungsamt informieren, allerdings können diese nur die Identität des Halters des anderen Fahrzeugs feststellen. Eingreifen darf das Ordnungsamt nämlich nur auf öffentlichen Straßen.
Einfahrt zugeparkt – Abschleppen lassen auf eigene Veranlassung hin?
Können Sie einen Falschparker auch selbst abschleppen lassen? Nein. Es handelt sich nicht um Ihr eigenes Eigentum. Während Sie für Ihr eigenes Fahrzeug also jederzeit einen Abschleppdienst verständigen dürfen, ist dies bei Fremdeigentum nicht möglich. Hierzu bedarf es des Umweges über das Ordnungsamt oder andere offizielle Stellen.
Nur diese sind dazu befugt, ein falsch abgestelltes Fahrzeug abschleppen zu lassen.
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Ich empfehle in diesem Fall für betroffene Gewerbetreibende, Freiberufler, Unternehmer etc. den Weg der Abmahnung mit Unterlassungserklärung und Androhung eines Strafgeldes bei Wiederholung. Die Kosten von ca. € 250.- gehen zu Lasten des Falschparkers. Das zieht man 3-4x durch, dann spricht sich das in der Nachbarschaft herum und Ruhe ist!
VG
Hallo, ich besitze ein Stellplatz innerhalb eines privaten Hofs. Es handelt sich nicht um öffentliche, sondern private Stellplätze. Ich werde regelmäßig zugesandt, oder es wird vor mein Stellplatz geparkt, so dass ich dieser nicht nutzen kann. Die Falschparker versperren damit auch die Feuerwehr Zufahrt. Ist ein privater Parkplatz zugeparkt, hat der rechtmäßige Eigentümer oder Pächter ebenfalls das Recht, das Ordnungsamt zu informieren, sagten Sie. Ich habe dort angerufen, die Dame am Telefon sagte mir, dass das Ordnungsamt nur in öffentlichen Raum etwas machen kann. Die Polizei sagte mir Ich solle das Ordnungsamt anrufen. Was kann ich dagegen Tun?
Mit freundlichen Grüßen
Giuseppe
Hallo Giuseppe,
hier hat sich ein Fehler in unseren Text eingeschlichen, den wir umgehend verbessert haben. Genaue Informationen erhalten Sie auf https://www.bussgeldkatalog.org/privatparkplatz-abschleppen/.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Liebes Bußgeldteam,
Wir haben zu unserem Haus nur eine öffentliche Zufahrt. Leider ist es bisher schon zweimal vorgekommen, dass ein Vermieter eines anderen Hauses eine Sperrung der Straße auslöste ohne den anderen Anwohnern Bescheid zu geben.
Das erste Mal war es ein Umzugsauto, dass uns davon abhielt in die Arbeit zu fahren, das zweite Mal der Öllaster (wenn die Ölpumpe mal angelaufen ist, dauert es mind. eine halbe Stunde bis der Öllaster weggefahren werden kann), der und von einem bezahlten Termin unserer Tochter abhielt. Gut zureden und Freundlichkeit haben bisher keine Verhaltensänderung bewirkt.
Welche Handhabe habe ich in Zukunft, wenn der sture Vermieter so weiter macht?
Danke und viele Grüße
Hallo Simon,
da es sich in Ihrem Fall nicht um Parkdelikte handelt, ist die Situation schwieriger. Sie können erwägen, sich mit einem Anwalt über mögliche Vorgehensweisen zu beraten.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Leider sind hier, im Gegensatz zu anderen Artikeln auf dieser Seite, falsche Informationen enthalten.
1) Auf privatem Grund, kann man zwar das Ordnungsamt oder die Polizei informieren, aber sie sind eben NICHT dafür zuständig. Allenfalls können sie die Identität des Falschparker feststellen.
Das führt auch schon zu Punkt 2.
2) Selbstverständlich darf man fremde Fahrzeuge, die widerrechtlich auf dem eigenen Grundstück geparkt sind, abschleppen lassen. Für die Abschleppkosten muss man allerdings in der Regel in Vorleistung treten und sich diese Kosten anschließend vom Falschparker zurückholen.
Schaut Euch doch dazu Euren eigenen(!) Artikel “Vom Privatparkplatz abschleppen lassen – Was ist zu beachten?” an. Dort beschreibt Ihr es ja korrekt.
Wie ist ein Einfahrts fläche zu definieren??
Privat oder öffentlich ??
Wenn ein fahrzeug in eine Parkscheiben pfichtig Strasse in eine Einfahrt steht kann das ordnungsamt kein Ticket ausstellen , dann ist es privat anzusehen oder liege ich da falsch , und wenn privat bin ich zunächst machtlos.
Hallo TJ,
vielen Dank für die Informationen, da haben sich tatsächlich Fehler eingeschlichen. Wir werden dies umgehend korrigieren.
Das Team von bussgeldkatalog.org
Hallo verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer allerorten, wer kennt sog. Baumscheiben und die StVO – Regeln für das Parken daneben? Wo wird “Fahrbahnrand” definiert? Bitte um Feedback und möglichst konkrete Fallbeispiele, z. B. PKW – Länge. Stadt Frankfurt leistet sich unglaubliche Verwarnungen.
Viele Grüße aus Frankfurt am Main,
Werner
Hallo Werner,
möglicherweise greift hier § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO. “Das Parken ist unzulässig enn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert.”
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org